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meinden und Gutsbezirke vereinnahmt und zur Deckung der Kosten der Amts-
verwaltung mitverwendet.
TFünfter Ibschnitt.
Von dem Amte des Landraths.
S. 74.
Landratz. Der Landrath wird vom Könige ernannt. Die Kreisversammlung ist
4) Elen de. jedoch befugt, für die Besetzung eines erledigten Landrathsamtes aus der Zahl
*. der Grundbesitzer und der Amtsvorsteher des Kreises geeignete Personen in Vor-
schlag zu bringen. · A
s.75.
b) Stellrertretung Behufs Stellvertretung des Landraths werden von dem Kreistage aus der
desselben. Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewählt. Die-
selben bedürfen der Besäll ung des Oberpräsidenten. Sie sind von dem Land-
rathe zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär als Stellvertreter
eintreten.
G. 76.
r) Umtliche Stellung Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der
desselben. allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreis-
tages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises.
S. 77.
c) Rechteund pfiichten Soweit die Rechte und Pflichten des Landraths nicht durch das gegen-
desselben. wärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften.
auch semer sein Bewenden.
Demgemäß hat der Landrath auch serner die gesammte Polizeiverwaltung
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken
zu überwachen.
G. 78.
e) Indbesondere: Be, Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses nach
Prgosiessebenzn Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
licher Verordnun, 1850. (Gesetz Samml. S. 265.) für mehrere Amtsbezirke oder für den ganzen
gen. Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nicht-
befolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 10 Thakern anzudrohen.
Das durch die I#§. ö. beziehungsweise 9. des Gesetzes vom 11. März 1850. der
Bezirksregierung beziehungsweise dem Regierungspräsidenten beigelegte Recht:
über die Art der Verkündigung der ortäpolkelsichen Vorschristen, sowie
über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt,
die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen) sowie ortspolizeiliche Vor-
schriften außer Kraft zu setzen, s-
geht denselben in gleichem Umfange auch fortan bezüglich der kreispolizeilichen
orschriften zu.
Sechster