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Sechster Abschnitt.
Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
C. 79.
Der Landrath, der Amtsvorsteher und der Orts- (Gemeinde-, Cuts) Vor-
steher können in Ausübung ihrer Polizeigewalt die durch ihre gesetzlichen Befug-
nisse Fercchtfertigten Anordnungen durch Anwendung der gesetzlichen Zwangemittel
durchsetzen
n die zu erzwingende Handlung durch einen Orilten geleistet werden,
so ist die Behörde beiag dieselbe durch einen Dritten ausführen zu lassen, den
Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution von dem
Verpflichteten einzuziehen. -
Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet, oder
soll eine Unterlassung erzwungen werden, so ist die Behörde berechtigt, Geldbußen,
und zwar der Landrath bis zur Höhe von 50 Thalern, der Amtsvorsteher bis zur
Höhe von 20 Thalern, der Ortsvorsteher bis zur Höhe von 1 Thaler anzudrohen
und festzusetzen. Der Festsetzung muß immer eine schriftliche Androhung mit
einer betimaten Frist vorangehen.
Die Bestimmumgen des vorhergehenden Absatzes finden auch bei Handlungen,
die durch einen Dritten geleistet werden können, in den Fällen Anwendung, in
welchen es feststeht, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist, die aus der Aus-
führung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen. .
Unmittelbarer Zwang darf, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes
zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850. (Gesetz, Samml.
S. 45.), nur angewendet werden, wenn die getroffene Anordnung ohne einen
solchen undurchführbar ist. «
Gleiche Befugnisse wie den Amtsvorstehern stehen den Polizeiverwaltern in
den zu Landkreisen gehörigen Städten zu.
rss S. 80. «
Sovwohl gegen die Anordnung, als gegen die Festsetzung der Strafe kann
innerhalb 10 Tagen nach Zustellung des Erlasses Berufung eingelegt werden.
Die Berufung erfolgt an den Kreisausschuß, und, wenn der Erlaß von dem
Landrathe ausgegangen ist, an das Verwaltungsgericht. Gegen die Entscheidung
des Kreisausschusses findet fernere Berufung an das Verwaltungsgericht slatt.
Darüber, ob im Sinne des F. 6. des Gesetzes über die Zulässigkeit des
Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
(Gesetz Samml. für 1842. S. 192. ff.) eine Verfügung als gesetzwidrig oder
unzulässig aufzuheben ist, entscheidet in Betreff der Verfügungen des Gemeinde-
und Amtsvorsiehers der Kreisausschuß beziehungsweise das Verwaltungsgericht,
in Betreff der Verfügungen des Landraths das Verwaltungsgericht.
1.
Die Verfügung kann des Widerspruchs ungeachtet zur Ausführung gebracht
werden, wenn diese nach dem Ermessen der Vehörde ohne Nachtheil für das
Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann.
(Nr. 8080.) d. 82.