Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Kreises belegenen Grundeigenthume den Betrag von mindestens 75 Thalern an 
Grund- und Gebäudesteuer entrichten, beziehungsweise zu entrichten haben wür- 
den, wenn sie nach Maßgabe der Gesetze vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. 
S. 253. und 3173n zur Grund= beziehungsweise Gebäudesteuer veranlagt wären. 
Nach Erlaß der Provinzialordnung bleibt den Provinzialvertretungen 
überlassen, für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag 
von 75 Thalern auf den Betrag von 100 Thalern zu erhöhen oder bis auf den 
Betrag von 50 Thalern zu ermäßigen. 
Für einzelne Kreise der Provinz Sachsen darf diese Erhöhung bis zu dem 
Betrage von 150 Thalern erfolgen. 
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Gmadbessser treten diejenigen 
Gewerbtreibenden und Verzwerkebestzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem platten 
Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der 
Kant= 5 I. der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (§. 14. 
Absatz 4.). 
S. 87. 
Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: Siltung des Magl= 
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises) Pehe er kar 
2) sämmtliche Besitzer selbstständiger Güter mit Einschluß der juristischen 
ersonen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Mktien, 
#ecche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (#. 86.) ge- 
ören; 
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in der Klasse A. I. unter dem Mittelsatze veranlagt sind. 
g. 88. 
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des Kreises. ’leuztt 
G 89. 
Die nach §. 84. dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Bevöl. Lerrtzeilangder Krei- 
kerungsziffer zustehende JZahl von Kreistags= Abgeordneten wird auf die drei tsg 
Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte bände.“ 
nach folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Beröllerung, wie dasselbe durch die letzte all- 
emeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl der 
städuschen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denfenigen Kreisen, in 
welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl 
aller Abgeordneten nicht übersteigen. 
2) Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zaht 
der Kreistags-Abgeordneten erhalten die Verbände der größeren Grun 
besitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. 
(Nr. 8080.) . 90.
	        
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