Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 96. 
Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (§. 94.) steht vor- 
behaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (F. 97.) denjenigen Grund- 
besitzern, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu, welche 
a) Angehörige des Deutschen Reichs und selbstständig sud Als selbst- 
ständig wird derjenige angesehen, welcher das 21#te Lebensjahr vollendet 
hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe 
zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist, 
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Das Wahlrecht geft verloren, sobald eins der vorstehenden Erfordernisse 
bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht während der 
Dauer eines Konkurses) ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter- 
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. 
F. 97. 
Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen betheiligen: 
1) der Staat durch einen Vertreter aus der Lahl seiner Beamten, seiner 
Domainenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
2) juristische Wersonen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht versehenen Ad- 
ministrator eines im Kreise belegenen größeren Guts, oder durch einen 
Vertreter aus der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; Kor- 
porationen sind befugt, sich nach Maßgabe ihrer Statuten oder Ver- 
fassungen vertreten zu lassen; 
3) Eltern durch ihre Söhne) welchen sie die Verwaltung selbstständiger 
Güter dauernd übertragen haben; 
4) unverheirathete Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl der ländlichen 
Grundbesitzer des Kreises, 
5) die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder 
einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter oder der 
ländlichen Grundbesitzer des Kreises; · 
6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (§. 86.) 
durch einen Mitbesitzer, beziehungsweise die Theilnehmer eines gewerb- 
lichen Unternehmens durch einen derselben; 
7) Ehefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, können durch ihre Ehe- 
männer, minderjährige oder unter Kuratel stehende Personen durch ihren 
Vater, Vormund oder Kurator vertreten werden; 
insofern die unter Nr. 2. genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sit 
haben und die unter Nr. 3. bis 7. genannten Verechtigten Angehörige des 
schen Reichs sind, und sich im Genusse der börgerlichen Ehrenrechte 
efinden. 
Jahrgang 1872. (Nr. 8080.) 94 Die
	        
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