Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7. bezeichneten, müssen in 
dem Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum 
besitzen. Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 96. 
für die Wahlberechtigung vorschreibt. 
G. 98. 
Vollziehung der Wah- In jedem Wahlbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die 
lentg den Wahibtziken Wahlversammlung gebildet: 
gemelnden. 1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden) 
2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbstständigen Güter, 
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 86.) gehören; 
3) durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen 
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen in der Klasse A. I. der Gewerbesteuer unter dem 
Mittelsatz veranlagt sind. 
Auf die in den Nummern 2. und 3. erwähnten Wahlberechtigten finden 
die Bestimmungen der 89. 95—97. Anwendung. 
G. 99. 
Befinden sch in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (§. 98. 
Nr. 2.), deren jedes zu weniger als 20 Thaler Grund= und Gebäudesteuer ver- 
anlagt ist, so werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses 
dergestalt zu Gesammt. (Kollektiv.) Stimmen vereinigt, daß auf jede Stimme, 
so weit möglich, ein Grund- und Gebäudesteuerbetrag von 20 Thalern entfällt. 
Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht aus- 
geübt wird. 
H. 100. 
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden: 
1) von weniger als 400 Einwohnern durch Einen Wahlmann, 
2) von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei, 
3) von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei, 
4) von 1200 und weniger als 2000 Einwohnern durch vier, 
5) von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahlmänner, 
und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren Wahlmann. 
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversamm- 
lung, in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeinde- 
vertretung besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeinde- 
vorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute 
Stimmenmehlheit gewählt. J 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefuͤgten 
Wahlreglements. 
Aus-
	        
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