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Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindever-
ginmnuun sind diefenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer
gehören.
C. 101.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Gemeinden, deren
jede weniger als 20 Thaler Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und weniger als
100 Einwohner zählt, 4 werden dieselben nach Anordnung des Kreigausschuffe
in gleicher Weise, wie die Besitzer der im F. 99. gedachten Güter, zu Gesammt-
(Kollektiv.) Stimmen vereinigt.
G. 102.
Wer als Besitzer eines selbstständigen Guts, als Gewerbtreibender oder
Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande der Landgemeinden
persönlich bercchtigt ist (§. 98. Nr. 2. und 3.), darf die auf ihn gefallene Wahl
als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er die Wahl an, so ist
er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt.
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen.
C. 103.
Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der zu dem
letzteren gehörigen selbstständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbtreibenden
und Vergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landraths oder in dessen
Auftrage eines Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden
Wahlorte Behufs der Wahl der Kreistags-Abgeordneten zusammen.
C. 104.
Die Wahl der städtischen Kreistags-Abgeordneten erfolgt in denjenigen ##. ueang ker Waz
Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordncte zu wählen haben, durch #a #S
den Magistrat und die StadtverordnetenVersammlang, beziehungsweise das bürger-. Wezlbenirken.
schaftich- Repräsentanten.Kollegium, welche zu diesem Behufe unter dem Vorsitze
es Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden.
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten bezie-
hungsweise die bürgerschaftlichen Repräsentanten in vereinigter Sitzung auf je
250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung
des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden.
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landraths
an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der
Abgeordneten zusammen.
S. 105.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
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