Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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K. 106. 
n t u übr zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum Wahl- 
adlmann und zum zuann ist: 
reistags= Abgcordne- 
ioihdt nin 1) im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise belegenen 
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechts befindet; 
2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land- 
gemeinden ein Jeder, seit einem Jahr, in dem Kreise angesessene ländliche 
Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung dieser 
Verbände ein Wahlrecht ausübt, und seit einem Jahre in dem Kreise 
einen Wohnsitz hat. 
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die 
in §. 96. für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
F. 107. 
Dauer der Wabl- Oie Kreistags-Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Whioe der Kreistagt. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Auf- 
geordneten. .- . . .- . 
hören einer der Bedingungen der Wählbarkeit. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl- 
verbandes aus, und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch 2 tbeil. 
bar, so scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem 
Kreistage zu ziehen hat. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
KF. 108. 
Ergänungs= und Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle 
Senaeee drei Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anord- 
" nung Seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen 
in dem Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande 
der größeren Grundbesitzer. ç 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselbe# Wablverbänden, 
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen) von denen der Ausscheidende 
gewählt war. 
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmän- 
nern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§§. 100. und 104.), erfolgt dieselbe 
aufs Neue vor jeder Wahl mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die 
früheren Wahlmänner fungiren. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig- 
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. « 
§.109. 
einsährung ber Kreis- Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistags-Abgeordneten 
tegs-Abgeordarten. treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt 
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Ausschei- 
denden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. 
Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Arresatg. 
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