Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §. 90. die Zahl 
der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder ge- 
ringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist vor 
den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (5. 108.) von dem Kreis- 
tage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen und sind 
sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen Er- 
gänzungs- beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen. 
C. 113. 
eutlscztitung öber Die Wahlprotokolle sind von dem Kreisausschusse zu prüfen und dem Kreis- 
de ualegeenser Sadp tage vorzulegen. Der Kreistag kann in der ersten Versammlung, nachdem die 
geordueten. Wahlprotokolle eingegangen sind, die Wahl beanstanden. Die Entscheidung über 
eine beanstandete Wahl erfolgt durch das Verwaltungsgericht. 
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= beziehungsweise Amts- 
blatt bekannt zu machen. 
C. 114. 
Die Kreistags-Abgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages. 
S. 115. 
Oeschäfte kes Kreis- Der Kreistag ist berufen, den Kreis-Kommunalverband zu vertreten, über 
bges. die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über die- 
jenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Be- 
hufe durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in Zu- 
kunft durch Gesetz überwiesen werden. 
K. 116. 
b) In Besonderen. Insbesondere ist der Kreistag befugt: 
1) nach Maßgale des §. 20. statutarische und reglementarische Anordnungen 
zu treffen; 
2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise 
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das 
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen. 
Bei der Bestimmung im §. 5. Nr. 3. des Gesetzes wegen der Kriegs- 
leistungen vom 11. Mai 1851. (Gesetz= Samml. S. 362.) behält es sein 
Bewenden; 
3) Ausgaben ser Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des 
Krelzs zu beschließen, und zu diesem Behufe 
über das dem Kreise gehörige Grund, beziehungsweise Kapitalvermögen 
zu verfügen, Anleihen außunehmen, und die Kreisangehörigen mit 
Kreisabgaben zu belasten; 
) Im Allgemeinen. 
4) inner-
	        
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