Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) innerhalb der Vorschriften der F5. 10—18. den Vertheilungs= und 
Aufbringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen; 
5) den Kreishaushalts--Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung 
Decharge zu ertheilen (§§. 127. und 129.); 
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise 
gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Kreis-Einrichtungen 
und Anstalten zu erfolgen hat; 
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besoldung 
der Kreisbeamten zu bestimmen; 
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 130.) und zu den durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommis- 
sionen zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für 
Kreiszwecke zu bestellen (§. 167.). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen des 
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements; 
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Ve- 
hufe von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (§. 115.) ihm übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
K.. 117. 
Ueber Fonds, welche der Gesammtheit des platten Landes oder der Städte ## über Fonds 
gehören, steht den Kreistags-Abgeordneten des platten Landes beziehungsweise iiener Kreithheile 
er Städte die Verfügung allein zu. 
Insbesondere haben über diejenigen Fonds, welche in der Kur. und Neu- 
mark Brandenburg aus den Kontributions-Ueberschüssen angesammelt sind, die 
Kreistags-Abgeordneten des platten Landes allein zu verfügen. 
K.. 118. 
Der Landrath beruft die Kreistags. Abgeordneten zum Kreistage durch be. ##e Kr 
sondere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verzundelnten Gegenstände, ho ed dng e 
führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die keufelen. 
Ordnung in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem 
Hient= beziehungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den 
orsitz. 
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Fist bis zu drei Tagen 
abgekürzt werden darf, mr die Einladung sämmtlichen Kreistags-Abgeordneten 
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die 
Einladung zum Kreistage aufgenommen sind, können ziar zur Verathung ge- 
langen, die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst 
auf dem nächsten Kreistage erfolgen. 
Anträge von Kreistags-Abgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände 
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis- 
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungöschreiben eingehen. Der 
(Nr. 8080) nd-
	        
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