Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Landrath ist verpflichtet, jährich wenigstens zwei Kreistage anzuberaumen, außer- 
dem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zu- 
sammenberufung des Kreiötages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel 
der Kreistags. Abgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird. 
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath der Bezirks- 
rcgierung unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige zu 
machen. 
KC. 119. 
Abfasung bisonderer Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden: 
ebo tt 1) über die Festsetzung des Abgaben-Vertheilungsmaßstabes in Gemäßheit 
lung derselben an die des 8. 12 
Kreistagsmitglieder. · 
/ 
2) * und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit 
* 
3) über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die 
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen, 
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über 
a)den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung, 
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, 
d) die Aufbringungsweise, 
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse ausmarbeiten und jedem Abgeord. 
neten mindestens 14 Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich zuzustellen. 
Die Frist darf bis zu drei Tagen ahgelürzt werden, wenn einem Noͤthstande 
vorgebeugt oder abgeholfen werden soll. · 
s.120. 
Oeffentlichleit der Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände 
Krelstogessungen. kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versammlung die 
Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
. §.121. »- 
Vkschcuskahignitvki Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit- 
Kreistages. glieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder 
des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der 
zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen 
werden. 
6. 122. 
Unsschluß von den An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf der- 
Fiehennen à36 jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Kreises im Widerspruch steht. 
sönlichen Interesses. 6. 123. 
Tzeilnabme der Mit- Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder des Kreis- 
glieder der Kreiseus- tages sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen und haben 
laer den Feri in denselben berathende Stimme. 4 
S. 124.
	        
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