Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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K.. 124. 
Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. gasuung der Krait- 
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. E 735 
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisange- S##eenrp#zrei. 
hörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund- 
oder Kapitalvermögen des Kreises bewirkt oder eine Veränderung des festgestellten 
Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (F. 12.) eingeführt werden soll, ist 
jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstimmenden 
erforderlich. 
125. 
Ueber die Beschlüsse des Kreiztages ist eine besondere Verhandlung aufzu- Ulöfassung und Ver- 
nehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder aufge- dntet aras. 
führt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von 
wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe 
von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und 
in letzterer aufzuführen sind. 
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung 
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung. 
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem 
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu bestim- 
menden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Der Bezirksregierung ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen. 
g. 126. 
Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in Bezug auf tubfafsung von p 
die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (§I§. 115. unk 116.) ise en 
überreicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen und vollzogen « 
merken. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu be- 
merken. 
Drilter Abschnitt. 
Von dem Kreishaushalte. 
C. 127. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen ussetzungund Vet- 
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von dem Heenben firehant= 
Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistagsbeschlüsse, « 
veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushalts= Etats hat der Kreisausschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreis-K gelegenheiten Be- 
richt zu erstatten. 
Eine Abschrift des Elats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort der Bezirksregierung überreicht. 
Ausgaben,) welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
Jahrgang. 1872. (Nr. 8080.) 95 - 128. 
V 7
	        
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