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G. 128.
Arrkereen ter gurta Die Kreis-Kommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem
ommunaltasse. Monate regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt
werden. Die Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vor-
genommen. Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse
zu bestimmendes Mitglied desselben zuzuziehen.
g. 129.
Legung, Prüfung, Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreis-Kommunalkasse vor
nn]FaDa# dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Kreisausschusse einzureichen.
rechnung Dieser hat die Rechnung zu revidiren) solche mit seinen Erinnerungen und Be-
merkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung einzureichen
und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffentlichen. Der Kreistag ist be-
fugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende Kommission Vowirken
zu lassen. Eine Abschrift des Festbellu hö. Beschuses ist sofort der Bezirks-
regierung vorzulegen.
Vierter Sbschnitt.
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen
Geschäften in der Kreis-Kommunal- und allgemeinen
Landesverwaltung.
C. 130.
Die Stellung kes Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der
Kwiikeutschuse im Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis.
demelnen
ausschuß bestellt.
C. 131.
Die Zusammensehung Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern,
desselben. welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach ab-
soluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im
F. 96. für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedeh die technischen Mit-
Alieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur
mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers.
KC. 132.
Veellung eines Syn- Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die
bitut. Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen
mit berathender Stimme Theil.
g. 133.
Umtsdauer, Dereldl, Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß-
440 at Deen gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur
altgluder. Wahl