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Der Kreisausschuß entscheidet:
a) was im Interesse des öffentlichen Verkehrs geschehen muß.
Gegen diese Entscheidung ist mit Ausschluß des ordentlichen
Rechtsweges innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Ver-
waltungsgericht zulässig;
b) von wem und auf wessen Kosten das Erforderliche geschehen muß,
und n Veindung hiermit, ob und in welcher Höhe Entschädigung
zu leisten ist.
Diese Entscheidung gilt als Interin#istikum, welches im Wege
der administrativen Exekution sofort vollstreckbar ist. Dem Bethei-
ligten bleibt der ordentliche Rechtsweg offen gegen Denzjenigen,
welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder Entschadigung
für verpflichtet erachtet;
ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher oder
eate sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu
nehmen ist.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zehn Tagen die Be-
rufung an das Verwaltungsgericht zulässig.
Zur Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft
eines Privatweges hat, steht dem Betheiligten der ordentliche
Rechtsweg zu. ·
Wird in dem gerichtlichen Verfahren der Weg fuͤr einen
Privatweg erklärt, so kann derselbe die Eigenschaft eines öffentlichen
Weges nur in Folge des Expropriationsverfahrens erhalten. Bis
zur Erledigung des gerichtlichen beziehungsweise des Expropriations.
verfahrens bleibt das Interimistikum aufrecht erhalten.
Sind in den Fällen zu a., b. und c. mehrere Kreise betheiligt, so
bezeichnet das Verwaltungsgericht denjenigen Kreisausschuß, welcher die
Sache zu erledigen hat;
2) die Befugniß, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Dezember 1846. (Gesetz Samml. für 1847. S. 21.), betreffend die bei
dem Bau von Eisenbahnen beschästigten Arbeiter, nach Maßgabe des
F. 26. a. a. O. auch auf andere öffentliche Bauten (Kanal-, Chaussee= 2c.
Bauten) auszudehnen, insoweit es sich hierbei um Bauten des Kreises
oder von Gemeinden handelt.
III. In Vorfluths.) Ent= und Bewässerungssachen:
1) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in Angelegen-
heiten, betreffend
a) die Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken auf
Grund der §#. 1 — 7. des Vorfluthsgesetzes vom 15. November
1811. (Gesetz= Samml. S. 352.) und der IS#. 4— 11. des Vor-
fluthsgesetzes für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867.
(Gesetz Samml. S. 220.);
b) die
c
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