Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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b) die Beschaffung von Vorfluth auf Grund der 88. 11. ff. des Ge- 
setzes vom 15. November 1811., und 
e) die Räumung und Unterhaltung von Gräben, Wasserabzügen. und 
Piivatflüssen auf Grund des F. 10. des Gesetzes vom 15. Novem- 
ber 1811.) des F. 7. des Gesetzes über die Venutzung der Privat- 
flüsse vom 28. Februar 1843. (Gesetz Samml. S. 41.) und der 
. 1. und 2. des Gesetzes vom 9. Februar 1867., 
mit der Mahbsabe, daß die in Bezug auf diese Angelegenheiten der Pro- 
vinzial Polizeibehörde beziehungsweise Bezirksregierung beigelegten Befug- 
nisse auf den Kreisausschuß, die der Ressortministerien auf das Verwal= 
tungsgericht übergehen. 
Soweit gegen diese Entscheidung als interimistische der Rechtsweg 
offen steht, findet Berufung an das Verwaltungsgericht nicht statt; 
2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die von den Polizeibehörden 
(Amtsvorstehern und städtischen Polizeiverwaltungen) in Vorfluths- und 
andern wasserpolizeilichen Angelegenheiten erlassenen Verfügungen (F. 9P. 
des Gesetzes vom 15. November 1811., ##. 3—6. des Gesetzes 
vom 28. Februar 1843.) §. 13. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. 
u. s. w.); 
3) die Abfassung des Präklusionsbescheides bei Bewässerungs= und Ent- 
wässerungsanlagen in Gemähheit der #. 19— 22. des Gesetzes vom 
28. Februar 1843., des Gesetzes vom 23. Januar 1846. (Gesetz Samml. 
S. 26.) und des Artikels 3. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz- 
Samml. S. 182.) 
4) der Erlaß von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasser- 
läufen auf Gr#uns des §. 3. des Gesetzes für Neuvorpommern vom 
9. Februar 1867. · » 
Sind in den Fällen zu 1., 3. und 4. mehrere Kreise betheiligt, 
6 bezeichnet das Verwaltungsgericht denjenigen Kreisausschuß, welcher 
ie Sache zu erledigen hat; ' 
5)bieinden§§.30.bi832.deöGesetzesvom28.Februat1843.vors 
gesehenen Funktionen der Kreis-Vermittelungskommission bei Bewässe- 
rungsanlagen. - 
IV. In feldpolizeilichen Angelegenheiten: 
1) die resolutorische Entscheidung in Pfandgeld-Streitsachen in Gemähheit 
des F. 67. der Feldpolizei= Ordnung vom 1. November 1847. (Gesetz- 
Samml. S. 376.) in letzter Instanz auf Berufung gegen Entscheidungen 
des Amtsvorstehers, beziehungsweise der städtischen Polizeibehörde; 
2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verfügungen der Amts- 
vorsteher und der städtischen Polizeiverwaltungen; 
3) die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen über die Freigebung des 
Tiirrfanges während der Saat- und Erndtezeit auf Grund des F. 40. 
ebendaselbst; 
(Fr. 8080,) 4) die
	        
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