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des §. 11. des Gesetzes vom 24. Mai 1853. (Gesetz Samml. S. 241.) und des
Gesetzes vom 26. Mai 1856. (Gesetz Samml. S. 613.).
VIII. In Dismembrations= Angelegenheiten: .
die Beslätigung der Abgabenvertheilungspläne und die Regulirung sofor
vollstreckbarer Interimistika, mit Ausschluß der Festsetzungen über die Vertheilung
der Grundsteuern und Renten, auf Grund der §9. 19 — 23. des Gesetzes vom
3. Januar 1845. (Gesetz Samml. S. 25. ff.), des F. 6. des Gesetzes vom
24. Mai 1853. (Gesetz Samml. S. 241.) und des Gesetzes vom 26. Mai 1856.
(Gesetz Samml. S. 613.).
Als Berufungsinstanz tritt an die Stelle des Ministeriums für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten die Bezirköre ierung.
Eine Ministerial-Instruktion regelt das sorme e Geschastsverfahren.
IX. In Kommunalsachen der Amtöbezirke, Landgemeinden und
selbstständigen Gutsbezirke:
die Aufsicht über die K l.Angelegenheiten der Amtsbezirke, der länd-
lichen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, insbesondere:
1) die Genehmigung von Kommunalbezirks-Veränderungen durch Zulegung
oder Abzweigung einzelner Grundstücke nach den Vorschriften Un F. 1.
des Gesetzes vom 14. April 1856.) betreffend die Landgemeindeverfassungen
in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie (Gesetz Samml. S. 359.),
soweit diese Genehmigung bisher dem Oberpräsidenten zustand;
2) die Genehmigung von Auseinandersetzungen zwischen den Betheiligten
in Folge von Bezirksveränderungen an Stelle der Bezirksregierung
auf Grund des 9F. 1. Alinea 6. a. a. O. Entstehen hierbei Streitigkeiten,
so entscheidet solche fortan das Verwaltungsgericht an Stelle des Ober-
präsidenten;
3) die Genehmigung des Statuts über die Vereinigung eines ländlichen
Gemeindebezirls und eines selbstständigen Gutsbezirks nach F§. 2.
a. a. O. /
4) die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen über anderweite Regelung des
Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, sowie die Anordnung einer
Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung des Stimmrechts bestehen-
den Ortsverfassung nach Mabgab der §5. 3—7. a. a. O. an Stelle
der Regierung bezlehungsweise des Ministers des Innern;
5) die Bestätigung des Statuts über die Bildung einer gewählten Gemeinde-
vertretung nach §. 8. a. a. O.;
6) die Genehmigung zur Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken,
zu Pachtungen außerhalb der Feldflur und zur Aufnahme von Schulden
nach §§. 33 — 35. Tit. 7. Th. I. des Allgemeinen Landrechts, an
Stelle der Gerichtsobrigkeit.
Die Kabinetsorder vom 25. Jannar 1831., betreffend die Erwer-
bung von Rittergütern durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder
(Nr. 8080.) (Ge-