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(Gesst, Semurl. S. 5.), und der §F. 4. des Anhangs zur Allgemeinen
erichtsordnung werden aufgehoben;
7) die Regulirung von Zahlungsmodalitäten bei Exekutionsvollstreckungen
gegen Landgemeinden in Gemäßheit des Anhangs F. 153. zur Allgemeinen
Gerichtsordnung an Stelle der Regierung;
8) die Ertheilung der im §. 10. zu Nr. 4. des Gesetzes vom 14. April 1856.
vorgeschriebenen Bescheinigung zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde
bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben
bleichsthenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen
esonderen Formen beobachtet sind, an Stelle der Regierung;
9) die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen über anderweite Aufbringung
der Gemeindeabgaben und Dienste, sowie die Anordnung einer Ergänzung
oder Abänderung der in Ansehung der Gemeindelasten bestehenden Orts-
verfassung in Gemäßheit der S. 11 — 13. a. a. O. an Stelle der
Regierung, beziehungsweise des Ministers des Innern;
10) die Entscheidung über Beschwerden wegen der Theilnahme am Stimm-
rechte und an den Gemeindenutzungen, sowie wegen Heranziehung zu
den Gemeindelasten, die Beschwerde mag auf gänzliche Befreiung oder
Ermäßigung gerichtet sein;
11) die Festsetzung der Dienstunkosten-Entschädigungen der Gemeindevorsteher
(6. 28. dieses Gesetzes) und der Besoldungen anderer Gemeindebeamten
im Falle von Streitigkeiten zwischen den Betheiligten; «
12) die Entscheidung über Beschwerden wegen Abnahme von Gemeinde-
rechnungen mit der Befugniß, in Fällen der Verweigerung Seitens der
Gemeinde die Decharge seinerseits endgültig zu ertheilen;
13) die resolutorische Feststellung von Defekten in Gemeinde= und Amtskassen
nach Maßgabe der Verordnung von 24. Januar 1844. (Gesetz Samml.
S. 52.). Einer Prüfung des Defektenbeschlusses durch die vorgesetzte
Provinzialbehörde (F. C. a. a. O.) bedarf eß nicht.
An die Stelle der in dem Gesetze vom 14. April 1856. vorgeschriebenen
Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung des Kreisausschusses, insofern nicht
diesem nach den vorstehenden Bestimmungen die Entscheidung zusteht.
Bei der Vorschrift des S. 17. jenes Gesetzes behält es jedoch sein Be-
wenden.
X In Schulsachen der Landgemeinden und selbstständigen
Gutsbezirke:
1) die Entscheidung von Beschwerden über die Heranziehung zu Schul-
) beiträgen, die Beschwerde mat auf gänzliche Lese Seil Ermäßi-
gung Ferichtet sein, mit Vorbehal es ordentlichen Rechtsweges in Ge-
wähbet 1 P F. 15. des Gesetzes vom 24. Mai 1861. (Gesetz. Samml.
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" 2) die