Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) die Feststellung des Geldwerths der Naturalien und des Ertrages der 
Ländereien bei Regulirung des Einkommens der Elementarlehrer im 
Falle eines Streites unter den Betheiligten; 
3) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in solchen 
streitigen Schulbausachen, welche nicht gleichzeitig die Küsterei betreffen. 
Der Kreisausschuß entscheidet: 
a) über die Nothwendigkeit und die Art der Ausführung von Schul- 
Neu- und Reparaturbauten. 
Gegen die Entscheidung ist mit Ausschluß des ordentlichen 
Rechtsweges nur die Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig; 
b) über die Verpflichtung, zu den Baukosten beizutragen und über die 
Vertheilung dieser Kosten unter den hierzu Verpflichteten. 
Die Entscheidung gilt als Interimistikum, welches im Wege 
der administrativen Exekution sofort vollstreckbar ist. Es bleibt dem 
Betheiligten dabei der ordentliche Rechtsweg gegen Denjenigen, 
welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder zur Entschädi- 
gung für verpflichtet erachtet, vorbehalten. 
XI. In Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege 
der Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirke: 
1) die Entscheidung über die zwangsweise Einführung von sanitätspolizei- 
licen bimichtungen, soweit nicht der Gegenstand durch Gesetz ge- 
regelt ist; . 
2) die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten und. 
über deren Vertheilung unter die Verpflichteten. Letzteren bleibt in den 
gesetzlich zulässigen Fällen der ordentliche Rechtsweg vorbehalten. 
XII. In Justiz-Verwaltungs-Angelegenheiten: 
die Aufstellung der Geschworenen-Urlisten und die Entscheidung über die 
dagegen erhobenen Erwendungm nach den Vorschriften in den §§. 64—66. der 
Verordnung vom 3. Januar 1849. (Gesetz Samml. S. 8 und im Artikel 57. 
des Gesetzes vom 3. Mai 1852. (Gesetz= Samml. S. 209.) mit der Maßgabe, 
daß die Entscheidung über die nachträgliche Eintragung oder Löschung in den 
Geschworenenlisen innerhalb acht Tagen nach Ablauf der dreitägigen Einwen- 
dungsfrist erfolgen muß. 
S 136. 
Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Ausschusses 
und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf 
seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretair, so führt nicht dieser, 
sondern das hierzu vom Ausschusse gewählte Müglied den Vorsitz. 
Jasrgang 1872. (Nr. 8080.) 6 S. 137. 
Der Landrath als 
Vorsitzender des Kreis- 
ausschusses.
	        
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