C. 127.
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse übertra-
genen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen.
Er vertritt den Kreisausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle
Schriftstücke Namens des Ausschusses. -
In allen Angelegenheiten, welche nicht dem in den 88. 140. ff. bezeichneten
Verfahren unterliegen, kann der Landrath, wenn der vorliegende Fall keinen
Aufschub zuläßt, Namens des Ausschusses Verfügungen erlassen. Vorstellungen
gegen di Verfügungen unterliegen der kollegialischen Entscheidung des Kreis-
ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Be-
schlusses des Kreistages beziehungsneis Kreisausschusses von dem Landrathe und
zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit
betrauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landraths ver-
sehen sein.
. 138.
Das Verfahren vor Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt
tem Kreizusschuse. für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. «
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste ge-
wählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil.
" K. 130. »
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreis.
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender
Linic oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der
Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen.
Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung
und Cntscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder als Geschäftsführer, Beauftragte
oder in anderer Weise thätig gewesen sind. «
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so tritt nach Bestimmung
des (Verwaltungsgerichts der Kreisausschuß eines benachbarten Kreises an seine
Stelle.
S. 140. *
Für das Verfahren in streitigen Verwaltunhssachen. (§. S. §. 19. I§L. 25.
K. 35. F. 67. J. 68. S. 80. J. 82. J. 83. 8. 135. I. II. 1. III. 1. 2. und 3.
IV. 1. und 2. V. VI. VII. IX. 9. 10. 11. und 12. X. XlI. und XII.) gelten,
soweit nicht dasselbe für einzelne dieser Angelegenheiten besonders gesetzlich geregelt
ist, folgende Vorschriften: . 141