Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

C. 127. 
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse übertra- 
genen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt 
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige Bearbeitung 
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen. 
Er vertritt den Kreisausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke Namens des Ausschusses. - 
In allen Angelegenheiten, welche nicht dem in den 88. 140. ff. bezeichneten 
Verfahren unterliegen, kann der Landrath, wenn der vorliegende Fall keinen 
Aufschub zuläßt, Namens des Ausschusses Verfügungen erlassen. Vorstellungen 
gegen di Verfügungen unterliegen der kollegialischen Entscheidung des Kreis- 
ausschusses. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Be- 
schlusses des Kreistages beziehungsneis Kreisausschusses von dem Landrathe und 
zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit 
betrauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landraths ver- 
sehen sein. 
. 138. 
Das Verfahren vor Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt 
tem Kreizusschuse. für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. « 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste ge- 
wählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 
" K. 130. » 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreis. 
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender 
Linic oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der 
Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung 
und Cntscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer 
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder als Geschäftsführer, Beauftragte 
oder in anderer Weise thätig gewesen sind. « 
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so tritt nach Bestimmung 
des (Verwaltungsgerichts der Kreisausschuß eines benachbarten Kreises an seine 
Stelle. 
S. 140. * 
Für das Verfahren in streitigen Verwaltunhssachen. (§. S. §. 19. I§L. 25. 
K. 35. F. 67. J. 68. S. 80. J. 82. J. 83. 8. 135. I. II. 1. III. 1. 2. und 3. 
IV. 1. und 2. V. VI. VII. IX. 9. 10. 11. und 12. X. XlI. und XII.) gelten, 
soweit nicht dasselbe für einzelne dieser Angelegenheiten besonders gesetzlich geregelt 
ist, folgende Vorschriften: . 141
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.