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Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, die erforderlichen Beweismittel
ur Stelle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der
Partsen nach Lage der Akten werde entschieden werden. ·.
Der Gegenpartei steht es frei, ihre Erklärung vor dem Termine schrift-
lich einzureichen.
6. 145.
Der Klageschrift und den im §. 144. gedachten weiteren Erklärungen der
Parteien sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original
oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind
Duplikate einzureichen.
. 146.
Der Kreisausschuß hat die Thatsachen, welche für die von ihm zu treffende
Entscheidung erheblich sind, von Amtswegen zu erforschen und festzustellen, sowie
den Beweis in vollem Umfange zu erheben. Fneblsondere ist er befugt, zu diesem
Behufe Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach-
verständige zu laden und eidlich zu vernehmen.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachpverständiger ver-
nehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen
Prozeßgesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des ungchorsams
der Kreisausschuß auf eine Geldbuße bis zu 50 Thalern erkennen kann. Gegen
diesen Strafbescheid ist innerhalb 14 Tagen Berufung an das Verwaltungs-
gericht zulässig. «
§.147.
Der Kreisausschuß kann die Beweiserhebung durch den Vorsitzenden oder
ein anderes Mitglied, durch einen Amtsvorsteher oder durch eine zu dem Ende
u suchende sonstige Behörde bewirken lassen — Er kann anordnen, daß die
eweiserhebung in seiner öffentlichen Sitzung stattfinden soll. #
Die Parteien sind zu den Beweisverhandlungen vorzuladen.
K. 148.
Die Brweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokoll-
führers aufimuehmen. «
Die Vereidigung des Protokollführers erfolgt durch den Landrath oder in
dessen Auftrage durch den Amtsvorsteher im Namen des Kreisausschusses.
". 149.
Der Kreisausschuß hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der
Verhandlung und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu behlüer.
Er darf bei seiner Entscheidung nicht über den vor ihn gebrachten Gegen-
stand und nicht über den Kreis der in der Verhandlung vertretenen Parteien
hinausgehen.
ie Beiladung solcher Betheiligter, deren Interesse durch die zu erlassende
Entscheidung berührt wird, findet von Amtswegen statt. In diesem Falle gilt
die Entscheidung auch gegenüber den Beigeladenen.
5. 150