Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 704 — 
Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, die erforderlichen Beweismittel 
ur Stelle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der 
Partsen nach Lage der Akten werde entschieden werden. ·. 
Der Gegenpartei steht es frei, ihre Erklärung vor dem Termine schrift- 
lich einzureichen. 
6. 145. 
Der Klageschrift und den im §. 144. gedachten weiteren Erklärungen der 
Parteien sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original 
oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind 
Duplikate einzureichen. 
. 146. 
Der Kreisausschuß hat die Thatsachen, welche für die von ihm zu treffende 
Entscheidung erheblich sind, von Amtswegen zu erforschen und festzustellen, sowie 
den Beweis in vollem Umfange zu erheben. Fneblsondere ist er befugt, zu diesem 
Behufe Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach- 
verständige zu laden und eidlich zu vernehmen. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachpverständiger ver- 
nehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen 
Prozeßgesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des ungchorsams 
der Kreisausschuß auf eine Geldbuße bis zu 50 Thalern erkennen kann. Gegen 
diesen Strafbescheid ist innerhalb 14 Tagen Berufung an das Verwaltungs- 
gericht zulässig. « 
§.147. 
Der Kreisausschuß kann die Beweiserhebung durch den Vorsitzenden oder 
ein anderes Mitglied, durch einen Amtsvorsteher oder durch eine zu dem Ende 
u suchende sonstige Behörde bewirken lassen — Er kann anordnen, daß die 
eweiserhebung in seiner öffentlichen Sitzung stattfinden soll. # 
Die Parteien sind zu den Beweisverhandlungen vorzuladen. 
K. 148. 
Die Brweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten Protokoll- 
führers aufimuehmen. « 
Die Vereidigung des Protokollführers erfolgt durch den Landrath oder in 
dessen Auftrage durch den Amtsvorsteher im Namen des Kreisausschusses. 
". 149. 
Der Kreisausschuß hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der 
Verhandlung und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu behlüer. 
Er darf bei seiner Entscheidung nicht über den vor ihn gebrachten Gegen- 
stand und nicht über den Kreis der in der Verhandlung vertretenen Parteien 
hinausgehen. 
ie Beiladung solcher Betheiligter, deren Interesse durch die zu erlassende 
Entscheidung berührt wird, findet von Amtswegen statt. In diesem Falle gilt 
die Entscheidung auch gegenüber den Beigeladenen. 
5. 150
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.