Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 150. 
Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien beziehungsweise ihre 
mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, sowie die Verkündigung der 
Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses. 
K. 151. 
Die Oeffentlichkeit der Verhandlung kann von dem Kreisausschusse durch 
einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn er dies 
hs es öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen 
erachtet. 
G. 152. 
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen. 
Diese Zustellung allein genügt, wenn die Verkündigung der Eätsheidung 
nicht sofort hat erfolgen können. 
K. 153. 
Die Betheiligten sind bei Eröffnung der Entscheidungen des Kreisausschusses 
über das Berufungsrecht, die Berufungsfristen und die Folgen der Versäumniß 
ausdrücklich zu belehren; die Unterlassung der Belehrung hält den Lauf der Be- 
rufungsfristen nicht auf K. 154 
Meber die öffentliche Sitzung wird durch einen vereideten Protokollführer 
eine Verhandlung aussenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß 
und von den Mitgliedern des Ausschusses sowie von dem Protokollführer zu 
unterzeichnen ist. 
. 155. 
Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses steht, soweit dieselben nicht ##rufung gegen die 
endgültige sind, den Betheiligten, und aus Gründen des öffentlichen Interesseslae 
dem Vorsitzenden des Kreisausschusses (§. 136.) das Recht der Berufung zu. 
C. 156. 
Ueber die Berufung entscheidet das Verwaltungsgericht (§s. 187. ff.) mit 
Ausnahme der in dem F. 135. unter Nr. V., 1. und VIII. aufgeführten Ange- 
legenheiten, welche der Entscheidung der Bezirksregierung in dem bisherigen Ver- 
feahren unterliegen. #6 
K. 157. 
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen einen von dem letteren 
efaßten Beschluß von dem Rechte der Berufung aus Gründen des öffentlichen 
Hcresses Gebrauch machen (I. 155.), so hat er dies sofort dem Kreisausschusse 
anzuzeigen. 
ie Verkündigung. des Beschlusses an die Parteien bleibt in diesem Falle 
einstweilen ausgesetzt. Dieselbe muß jedoch binnen längstens drei Tagen nach 
Erlaß der Entscheidung erfolgen, mit der Eröffnung, daß gegen die Enkscheidun 
im öffentlichen Interesse Berufung eingelegt sei. Die Gründe der Berufung müssen 
in der Eröffnung bezeichnet werden. 
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