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g. 150.
Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien beziehungsweise ihre
mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, sowie die Verkündigung der
Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses.
K. 151.
Die Oeffentlichkeit der Verhandlung kann von dem Kreisausschusse durch
einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn er dies
hs es öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen
erachtet.
G. 152.
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen.
Diese Zustellung allein genügt, wenn die Verkündigung der Eätsheidung
nicht sofort hat erfolgen können.
K. 153.
Die Betheiligten sind bei Eröffnung der Entscheidungen des Kreisausschusses
über das Berufungsrecht, die Berufungsfristen und die Folgen der Versäumniß
ausdrücklich zu belehren; die Unterlassung der Belehrung hält den Lauf der Be-
rufungsfristen nicht auf K. 154
Meber die öffentliche Sitzung wird durch einen vereideten Protokollführer
eine Verhandlung aussenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß
und von den Mitgliedern des Ausschusses sowie von dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
. 155.
Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses steht, soweit dieselben nicht ##rufung gegen die
endgültige sind, den Betheiligten, und aus Gründen des öffentlichen Interesseslae
dem Vorsitzenden des Kreisausschusses (§. 136.) das Recht der Berufung zu.
C. 156.
Ueber die Berufung entscheidet das Verwaltungsgericht (§s. 187. ff.) mit
Ausnahme der in dem F. 135. unter Nr. V., 1. und VIII. aufgeführten Ange-
legenheiten, welche der Entscheidung der Bezirksregierung in dem bisherigen Ver-
feahren unterliegen. #6
K. 157.
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen einen von dem letteren
efaßten Beschluß von dem Rechte der Berufung aus Gründen des öffentlichen
Hcresses Gebrauch machen (I. 155.), so hat er dies sofort dem Kreisausschusse
anzuzeigen.
ie Verkündigung. des Beschlusses an die Parteien bleibt in diesem Falle
einstweilen ausgesetzt. Dieselbe muß jedoch binnen längstens drei Tagen nach
Erlaß der Entscheidung erfolgen, mit der Eröffnung, daß gegen die Enkscheidun
im öffentlichen Interesse Berufung eingelegt sei. Die Gründe der Berufung müssen
in der Eröffnung bezeichnet werden.
#rr. 8oso) Ist