Ist der Beschluß ohne diese Eröffnung den Parteien mitgetheilt worden,
so gilt die angemeldete Berufung für zurückgenommen.
g. 158.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt fuͤr die Parteien 21 Tage,
sofern nicht für einzelne Fälle eine andere Frist Fesedlich bestimmt ist.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
g. 159.
Die Berufung muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen der Berufungs-
frist bei dem Kreisausschusse, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet ist, ange-
meldet und gerechtfertigt werden. « .
Zur Rechtfertigung der Berufung kann in nicht schleunigen Sachen dem
Berufenden auf seinen Antrag eine angemessene Nachfrist gewährt werden, welche
der Regel nach die Dauer von vierzehn Tagen nicht übenschreiien soll.
C. 160.
Die Berufungsschrift und deren Anlagen werden der Gegenpartei zur
schriftlichen Gegenerklärung binnen einer bestimmten von acht Tagen bis zu vier
Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.
Hinsichtlich der Einreichung von Duplikaten der Berufunyeschrit und der
Gegenerklärung, sowie deren Anlagen findet der §F. 145. gleichmäßige An-
wendung.
F. 161.
Nach Ablauf der Frist (§. 160.) legt der Kreisausschuß die sämmtlichen
Verhandlungen nebst seinen Akten dem Verwaltungsgerichte vor.
Den Parteien wird, unter Mittheilung einer Abschrift der Gegenerklärung
an den Berufenden, die Absendung der Akten bekannt gemacht.
K. 162.
Das Verfahren ist stempelfrei.
Dem unterliegenden Theile sind die baaren Auslagen des Verfahrens, die
Gebühren für Zeugen und Sachverständige, sowie die baaren Auslagen des ob-
siegenden Theils zur Last zu legen, jedoch mit Ausschluß der Gebühren) welche
dieser seinem Vevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des
Kreisausschusses zu entrichten hat. «
Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so wird außerdem von
dem unterliegenden Theile ein zur Kreis -Kommunalkasse * vereinnahmendes
Pauschquantum erhoben, welches im Höchstbetrage 20 Thlr. nicht übersteigen
darf. Die Erhebung dieses Pauschquantums findet bei der schisrichserichen
Entscheidung und fühneamtlichen Vermittelung von Streitigkeiten zwischen Ar-
menverbänden (§. 135. I. "1)r nicht statt. « ·
Für die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren für Zeu-
gen und Sachverständige kann von dem Minister des Innern ein Tarif aufge-
stellt werden. Dab
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