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Das Pauschquantum und säninitliche zu erstattende Auslagen werden von
dem Kreisausschusse durch besondere Verfügung festgesetzt, gegen welche die Be-
rufung an das Verwaltungsgericht binnen einer zehntägigen Frist offen steht.
C. 163.
Ist der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde, so bleiben die Kosten
außer Ansatz; für die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden
Theiles muß derjenige Kommunalverband aufkommen, als dessen Organ die
öfentlihe= Behärde gehandelt hat.
uch ist der unterliegenden Partei völlige oder theilweise Kostenfreiheit zu
bewilligen, wenn sie durch ein obrigkeitliches Attest den Nachweis führt, daß a06
unvermögend ist, Kosten zu bezahlen, oder wenn nach dem Ermessen des Kreis-
ausschusses aus sachlichen Gründen ein besonderer Anlaß hierzu vorliegt.
S. 164.
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses (. 162.) und die
vom Staate hierzu nach §. 70. zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen,
werden die Kosten, welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem
Kreise getragen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag.
G. 165.
Die Vollstreckung der von dem Kreisausschusse getroffenen Entscheidungen
liegt dem Vorsitzenden desselben ob.
Ueber Beschwerden, welche darauf gerichtet sind, daß die Art der Voll-
streckung mit dem Inhalte der ergangenen Entscheidung nicht übereinstimme,
entscheidet der Kreisausschuß. Solche Veschwerden müssen binnen längstens zehn
Tagen nach Behändigung der anzugreifenden Verfügung angebracht werden.
F. 166.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen durch ein
von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
ünfter Abschnitt.
Von den Kreiskommissionen.
. 17. .
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute,
sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreistag nach
Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Jahl der Kreis-
angehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke der
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen) ihre Geschäfte unter
der Leitung des Landraths besorgen.
Deer Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen
beituwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, so-
r. 8080.) weit