Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Das Pauschquantum und säninitliche zu erstattende Auslagen werden von 
dem Kreisausschusse durch besondere Verfügung festgesetzt, gegen welche die Be- 
rufung an das Verwaltungsgericht binnen einer zehntägigen Frist offen steht. 
C. 163. 
Ist der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde, so bleiben die Kosten 
außer Ansatz; für die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden 
Theiles muß derjenige Kommunalverband aufkommen, als dessen Organ die 
öfentlihe= Behärde gehandelt hat. 
uch ist der unterliegenden Partei völlige oder theilweise Kostenfreiheit zu 
bewilligen, wenn sie durch ein obrigkeitliches Attest den Nachweis führt, daß a06 
unvermögend ist, Kosten zu bezahlen, oder wenn nach dem Ermessen des Kreis- 
ausschusses aus sachlichen Gründen ein besonderer Anlaß hierzu vorliegt. 
S. 164. 
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses (. 162.) und die 
vom Staate hierzu nach §. 70. zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, 
werden die Kosten, welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem 
Kreise getragen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 
G. 165. 
Die Vollstreckung der von dem Kreisausschusse getroffenen Entscheidungen 
liegt dem Vorsitzenden desselben ob. 
Ueber Beschwerden, welche darauf gerichtet sind, daß die Art der Voll- 
streckung mit dem Inhalte der ergangenen Entscheidung nicht übereinstimme, 
entscheidet der Kreisausschuß. Solche Veschwerden müssen binnen längstens zehn 
Tagen nach Behändigung der anzugreifenden Verfügung angebracht werden. 
F. 166. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen durch ein 
von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
ünfter Abschnitt. 
Von den Kreiskommissionen. 
. 17. . 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute, 
sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreistag nach 
Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Jahl der Kreis- 
angehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke der 
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen) ihre Geschäfte unter 
der Leitung des Landraths besorgen. 
Deer Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen 
beituwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, so- 
r. 8080.) weit
	        
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