Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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. 175. 
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels, sowie die 
Bestimmung des F. 170. finden auf den Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige 
Anwendung. 
Fünfter Titel. 
Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung. 
· §.176. 
· i 2 i ehmlgun 
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: Ausenhit. ir 
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20. Nr. 1.; 
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (. 13.); 
3) Veräußerungen von Grundvermögen des Kreises; 
4) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Kreis mit einem neuen 
Schukdenbestande belastet wird, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf 
en Kreis; 
5) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Pro- 
zent des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern, beziehungs- 
weise der Mahl- und Schlachtsteuer; 
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hin- 
aus fortdauern sollen; 
bedürfen in den Fällen zu 1. der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2. bis 4. der Beställgung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 5. 
und 6. der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen. 
S. 177. 
Die Aussicht des Staats über die Kreis-K. langelegenheiten wird, 
soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich be- 
stimmt ist, von der Bezirksregierung, in den höheren Instanzen von dem Ober- 
präsidenten und dem Minister des Imnerm geübt. 
C. 178. 
Beschlüsse, welche die Befugnisse des Kreistages überschreiten, oder die 
Gesetze verletzen, hat der Landrath zu beanstanden und Behufs der Entscheidung 
über deren Ausführung der Aussichtsbehörde einzureichen. 
g. 179. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Kreistag durch König- 
  
liche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
welche binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen. 
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben ge- 
wählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen so lange in 
Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen voll- 
zogen hat. 
Jahrgang 1872. (Nr. 8080.) 97 F. 180. 
Lussichtsbehörden. 
Auflösung bes Kreis- 
ages durch Könlgliche 
erordnung.
	        
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