Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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dung erfolgen in öffentlicher Sitzung des Verwaltungsgerichts. Die Vorschrif- 
ten der I§. 151. und 152. finden gleichmäßige Anwendung. 
Die Ladung der Parteien zu der Verhandlung gosgieht unter der im 
S. 144. vorgeschriebenen Verwarnung. 
Haben jedoch beide Parteien darauf angetragen, daß die Sache ohne 
mündliche Verhandlung entschieden werde, so kann die Entscheidung auf schrift- 
lichen Vortrag gefällt werden. - 
Die Zufertigung der mit Gründen zu versehenden Entscheidung an die 
Parteien erfolgt dirch die Vermittelung des Kreisausschusses, gegen dessen Be- 
schluß dieselbe ergangen ist. K 1 
191. 
Erachtet das Verwaltungsgericht vor der Endentscheidung noch eine Auf- 
klärung über das Sachverhältniß für nöthig, so ist dieselbe durch eines seiner 
Mitglieder oder durch den Kreisausschuß vorzunehmen. 
S. 192. 
Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses eingelegt 
(6. 155.), so entscheidet das Verwaltungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob 
das öffentliche Interesse für betheiligt zu erachten sei. 
Scch Nur insoweit dies angenommen wird, erfolgt eine Entscheidung in der 
ache. 
g. 193. 
Die Bestimmung des §. 192. findet entsprechende Anwendung, wenn über 
die Berufung von der Bezirksregierung zu entscheiden ist. 
K. 194. 
Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichte finden die Vorschriften 
der §#9. 146—149. und 154., sowie in denjenigen streitigen Verwaltungs- 
sachen, in welchen das Verwaltungsgericht in erster Instanz zu entscheiden hat, 
auch die Vorschriften des §. 144. glechmäßige Anwendung. 6 
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts r ein weiteres Rechts- 
mittel nicht zulässig. Hinsichtlich des Verfahrens in Armen-Streitsachen verbleibt 
es bei den Vorschriften der §#. 47. ff. des Gesetzes vom 8. März 1871. 
6. 195. « 
Die Erhebung der Kosten und die Erstattung der baaren Auslagen für 
das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgt nach den Vorschricen der 
§W. 162. und 163. mit der Maßgabe, daß « "« ; 
1) die aufkommenden Kosten vorläufig zur Staatskasse vereinnahmt werden; 
2) das in 162. bezeichnete Bauschquantum auch beim Ausfall der münd- 
lichen Verhandlung zu erheben ist; 
3) der unterliegenden Partei auch die von dem Verwaltungsgerichte festzu- 
seterden Gebühren, welche die obsiegende Partei ihrem Beoolmächsig en 
ür Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts 
zu entrichten hat, zur Last zu legen sind; 
4) die Aufstellung des Tarifs den Ministern des Innern und der Justiz zusteht; 
5) ein
	        
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