Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 7. 
Als gewählt ist Derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmen- 
mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat. 
Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei 
Personen) welche die meisten Stimmen für sich haben, auf die engere Wahl. 
Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, 
wer auf die engere Wahl zu brinzen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entschei- 
dung) wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt. 
C. 8. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande, dem Protokollführer und 
den Stimmzählern zu unterzeichnen. 
S. P. 
Auf dem Kreistage selbst vorzunehmende Wahlen können auch durch Akkla- 
mation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt. 
  
(Nr. 8081.) Allerhöchster Erlaß vom 14. November 1872., betressend die Errichtung Königlicher 
Eisenbahn-Kommissionen in Glogau und Kaktowih für die Verwaltung 
de Oberschlesischen Essenbahn-Unternehmens. 
A#½# Ihren Bericht vom 13. November d. J. genehmige Ich, daß für die Ver- 
waltung des Oberschlesischen Eisenbahn-Uniernchmens in Glogau und Kattowitz 
Königliche Eisenbahn-Kommissionen nach Maßgabe der in Meinem Erlasse vom 
28. Erptenwber d. J. gegebenen Bestimmungen errichtet werden. Dieser Erlaß 
ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 14. November 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
Redigirt irt Bürcau des Staats. Ministeriums. 
Gerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
	        
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