Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. . ".- 
Der Vorsitzende beruft die Versammlung, ladet zu derselben die Mit- 
glieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung an- 
deutende Cirkulare ein, und leitet in der Versammlung selbst die Verhand- 
ungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
KC. 41. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem, 
vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der 
Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der 
Gründe, es verlangen. 
Die Sitzungen finden in der Regel in Berlin statt, können aber auch auf 
einer der Stationen, welche die nach §. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt, ab- 
gehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmchcheit gefaßt 
werden. i den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. · 
Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie im F. 36. sub d. und am 
Ende vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
g. 42. 
Der Verwaltungsrath ist der Vertreter der Aktionaire und zugleich das 
Organ derselben, durch welches diese möglichst genaue Kenntniß vom gesammten 
Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den Generalver- 
sammlungen die ihnen nöthig scheinenden Aufschlüsse erlangen können. Er ist 
gleichzeitig dazu berufen, die Geschäftsführung der Direktion in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen. 
Der Verwaltungsrath kann deshalb von der Direktion jederzeit Auskunft 
über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen und er 
ist berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. 
Vornehmlich ressortirt von dem Verwaltungsrathe die Kontrole des Finanz- 
wesens der Gesellschaft. « 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins- 
besondere: 
1) die. Begutachtung der Vorschläge der Direktion bezüglich der Einzahlungen 
auf die Aktien (F. 15.); « 
2) die Wahl der Direktionsmitglieder und Genehmigung der mit denselben 
zu schließenden Verträge; - " 
(Nk.7933.) Z· 3) die 
Versammlun- 
gen und Be- 
schlüsse. 
Ressort und 
Vefugnisse.
	        
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