Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Legitimalion. 
Pflichten und 
Verantwort- 
lichkeit. 
Dauer des 
Amtes. 
— 20 — 
3) die Feststellung der allgemeinen Normen für die Anstellung der Beamten; 
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf Le- 
benszelt und zu den denselben zu gewährenden Pensionen, sowie zur Ent- 
lassung und Pensionirung der Beamten dieser Kategoriej; 
5) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekte mehr als 30,000 Rthlr. 
betragen; 
6) die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantiemen 
an die Mitglieder der Direktionz 
7) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im F. 30. unter 1. bis 8. 
genanmten b demnächst noch zum Beschlusse der Generalversammlung zu 
ringenden Gegenstände; - 
8)0 die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
9) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 
10) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betriebskasse zum Reserve- 
und Erneucrungsfonds zu zahlen sind (§§. G. und 7.); 
11) Abnahme, Monirung und Anerkennung der von der Direktion zu legen- 
den Rechnungen und Ausfertigung der Decharge. 
Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der 
Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig vollzogen, 
in Behinderung beider von einem durch den Verwaltungsrath delegirten zeit- 
weiligen Vertreter. ’ 
S. 43. 
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im §. 42. ertheilten Befug- 
nisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legiti- 
mation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf. 
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen 
Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
KC. 44. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht 5 sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Handlun- 
en verhaftet. 
8 Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß- 
ansprüche bei dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin Domizil. 
· §.45. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine dreijährige. 
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (§F. 55.) des 
ersten Verwaltungsrathes scheiden je drei Mitglieder, welche durch das Loos 
bestimmt werden, aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amts- 
dauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. §40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.