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g. 46.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes känn sein Amt nach vorgängiger
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigunng niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im 8. 39. erwähnten Fälle
der Wahlunfähigkeit eintreten.
C. 47
Austritt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung gemuneration
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche in ihrem Gesammtbetrage #r,
durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes
erfolgt im Verhälmmiß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt
haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen.
B. Direktion.
g. 48.
Die kollegialisch organisirte Direktion, welche spätestens drei Monate nach
Aushändigung der Konzessionsurkunde zusammengetreten sein muß, wird gebildet
aus mindestens drei besoldeten, im Eisenbahnfach erfahrenen Mitgliedern, von
denen zwei die Befähigung für den Preußischen höheren Verwaltungs= oder
Justizdienst, einer die Qualifikation zum Preußischen Bauinspektor haben müssen.
Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung der mit
benselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direk-
tion und seines Stellvertreters aus der Zahl der besoldeten Mitglieder, steht dem
Verwaltungsrathe zu.
KG. 49
Mitglieder
Verwal-
tungdrathes.
Jasammen=
sekung.
Der Vorsitzende leitet die gesammte Geschäftsführung außerhalb und inner-Versthenderder
halb der Sitzungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist,
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.
C. 50.
irestion.
Der Direktion steht die Leitung sämmtlicher Angelegenheiten der Gesell= Lesagusse der
schaft zu, soweit diese nicht nach Maßgabe des Statuts der Generalversammlung
und dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind. Sie bringt ihre eigenen, sowie die
Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrathes in Ausführung,
ernennt die Beamten der Gesellschaft unter Feststellung der mit denselben zu
schließenden Engagementsverträge und Ertheilung der erforderlichen Dienst-
instruktionen, innerhalb der Grenzen des Etats mit den im §9. 472, festgesetzten
Beschränkungen.
Sie fertigt die Aktien, Dividendenscheine, Talons und Kupons aus, ver-
waltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- und Transvport-
gelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichun
d
g
r. 7933.) es
Direktion.