Geschäftsfüh.
rung der
Dircklien.
Cegitimation
der Direktion.
Verantwort-
lichkeit der
Direktion.
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des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und
sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum) bewirkt die vollständige Er-
bauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst ihre Unter-
haltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforder-
lichen Gebäude, Materialien) Transportmittel und Utenfilien, organisirt und leitet
den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen
Kauf., Verkauf., Tausch-., Pacht-, Mieths-, Engagements., Anleihe- und sonstigen
Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere in allen Verhält-
nisen nach Innen und nach Außen auf das vollständigste mit allen Befugnissen
und Verpflichtungen, welche das Gesellschaftsstatut und die Gesetze dem Vor-
stande einer Aktiengesellschaft gemäß den Vorschriften des Deutschen Handels.
gesetzbuches und seines Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. beilegen.
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gericht-
lichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken-
bücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Veräußerungen vorzunehmen,
Vegleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unter-
werfen.
. 51.
Die Geschäftsführung der Direktion wird nach einer von ihr festzustellen-
den, vom Handelsminister zu genehmigenden Geschäftsinstruktion geregelt. Sie
versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder vier Mit-
glieder derselben es verlangen, mindestens aber wöchentlich einmal.
Gültige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur
Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens drei Mitglieder und darunter
zwei besoldete gegenwärtig sein.
Mitglieder, welche bei den Gegenständen der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen.
Die von der Direktion ausgehenden Schriftstücke und Erklärungen werden
vom Vorsitzenden oder seinem regelmäßigen Stellvertreter oder dem im Dienste
altesten besoldeten Direktionsmitgliede, Urkunden und Verträge außerdem noch
von mindestens einem Direktiondmitgliede mit rechtsverbindlicher Kraft für die
Gesellschaft vollzogen.
G. 52.
Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe
gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf
Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl-
verhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Per-
sonen ihrer jedesmaligen Mitglieder.
G. 53.
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und
sind der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze für ihre Handlungen vhafe,
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