Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Geschäftsfüh. 
rung der 
Dircklien. 
Cegitimation 
der Direktion. 
Verantwort- 
lichkeit der 
Direktion. 
— 22 — 
des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und 
sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum) bewirkt die vollständige Er- 
bauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst ihre Unter- 
haltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforder- 
lichen Gebäude, Materialien) Transportmittel und Utenfilien, organisirt und leitet 
den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen 
Kauf., Verkauf., Tausch-., Pacht-, Mieths-, Engagements., Anleihe- und sonstigen 
Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere in allen Verhält- 
nisen nach Innen und nach Außen auf das vollständigste mit allen Befugnissen 
und Verpflichtungen, welche das Gesellschaftsstatut und die Gesetze dem Vor- 
stande einer Aktiengesellschaft gemäß den Vorschriften des Deutschen Handels. 
gesetzbuches und seines Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861. beilegen. 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gericht- 
lichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken- 
bücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Veräußerungen vorzunehmen, 
Vegleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unter- 
werfen. 
. 51. 
Die Geschäftsführung der Direktion wird nach einer von ihr festzustellen- 
den, vom Handelsminister zu genehmigenden Geschäftsinstruktion geregelt. Sie 
versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder vier Mit- 
glieder derselben es verlangen, mindestens aber wöchentlich einmal. 
Gültige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur 
Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens drei Mitglieder und darunter 
zwei besoldete gegenwärtig sein. 
Mitglieder, welche bei den Gegenständen der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen. 
Die von der Direktion ausgehenden Schriftstücke und Erklärungen werden 
vom Vorsitzenden oder seinem regelmäßigen Stellvertreter oder dem im Dienste 
altesten besoldeten Direktionsmitgliede, Urkunden und Verträge außerdem noch 
von mindestens einem Direktiondmitgliede mit rechtsverbindlicher Kraft für die 
Gesellschaft vollzogen. 
G. 52. 
Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe 
gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf 
Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl- 
verhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Per- 
sonen ihrer jedesmaligen Mitglieder. 
G. 53. 
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und 
sind der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze für ihre Handlungen vhafe, 
« ..).
	        
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