Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

. §.54. 
Es steht der Gesellschaft gemäß Artikel 227. des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes und der 
Direktion, die besoldeten Mitglieder jedoch nur unbeschadet ihrer aus den Engage- 
mentsverträgen erwachsenden finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu ent- 
fernen, jedoch nur, wenn dies auf Antrag des Verwaltungsrathes in einer 
Generalversammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird. 
Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn 
sich in einer unter Angabe dieses Zweckes berufenen, von sämmtlichen Mitgliedern 
besuchten Versammlung desselben mindestens sechs bejahende Stimmen dafür ent- 
scheiden; auch kann der Verwaltungsrath auf gleiche Weise die Suspension von 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder der Direktion vom Amte bis zur defi- 
nitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung anordnen. 
. 55. 
Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, 
kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten drei Personen, welche unter dem 
Ehrenpräsidium Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Putbus und Sr. Durchlaucht des 
Prinzen Biron von Kurland das ganze Aktienunternehmen ins Leben gerufen 
haben, die jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts 
ihre Zahl unter Berücksichtigung der im §. 38. vorgeschriebenen Nationalität bis 
auf neun zu erhöhen, nämlich: » 
1) Sr. Durchlaucht Wilhelm Fürst und Herr # Putbus, Oberst- 
Beichseh und Erblandmarschall im Fürslenthum Rügen und dem Lande 
arth: - 
2) Sr. Durchlaucht Calixt Prinz Biron von Kurland, Oberst- 
Schenk und freier Standesherr auf Poln. Wartenberg; 
3) Ludwig Bernhard, Geheimer Rechnungsrath a. D. zu Berlin. 
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren 
stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (§. 27.). In dieser 
scheiden dann drei der Mitglieder nach §. 45. aus. 
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten 
Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Be- 
fugniß, ihre Zahl, unter Beobachtung der Bestimmung im F. 41. dieses Statuts, 
durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt 
ewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten Generalver- 
simmiung in Funktion. · * 
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch ein 
anderes Mitglied kraft einer demselben 5 ertheilenden Vollmacht vertreten zu 
lassen; jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig 
übernehmen. « - " 
S. 56. 
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 25.) werden die §. 55. 
aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte 
desselben bevollmächtigt. - — 
mk.7933.) §.57. 
Suspension 
und Entsehung 
von Vorstands- 
mitgliedern. 
Vorüberge- 
hende Bestim- 
mungen.
	        
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