. §.54.
Es steht der Gesellschaft gemäß Artikel 227. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes und der
Direktion, die besoldeten Mitglieder jedoch nur unbeschadet ihrer aus den Engage-
mentsverträgen erwachsenden finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu ent-
fernen, jedoch nur, wenn dies auf Antrag des Verwaltungsrathes in einer
Generalversammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.
Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn
sich in einer unter Angabe dieses Zweckes berufenen, von sämmtlichen Mitgliedern
besuchten Versammlung desselben mindestens sechs bejahende Stimmen dafür ent-
scheiden; auch kann der Verwaltungsrath auf gleiche Weise die Suspension von
Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder der Direktion vom Amte bis zur defi-
nitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung anordnen.
. 55.
Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft,
kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten drei Personen, welche unter dem
Ehrenpräsidium Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Putbus und Sr. Durchlaucht des
Prinzen Biron von Kurland das ganze Aktienunternehmen ins Leben gerufen
haben, die jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts
ihre Zahl unter Berücksichtigung der im §. 38. vorgeschriebenen Nationalität bis
auf neun zu erhöhen, nämlich: »
1) Sr. Durchlaucht Wilhelm Fürst und Herr # Putbus, Oberst-
Beichseh und Erblandmarschall im Fürslenthum Rügen und dem Lande
arth: -
2) Sr. Durchlaucht Calixt Prinz Biron von Kurland, Oberst-
Schenk und freier Standesherr auf Poln. Wartenberg;
3) Ludwig Bernhard, Geheimer Rechnungsrath a. D. zu Berlin.
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren
stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (§. 27.). In dieser
scheiden dann drei der Mitglieder nach §. 45. aus.
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedachten
Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Be-
fugniß, ihre Zahl, unter Beobachtung der Bestimmung im F. 41. dieses Statuts,
durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt
ewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten Generalver-
simmiung in Funktion. · *
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch ein
anderes Mitglied kraft einer demselben 5 ertheilenden Vollmacht vertreten zu
lassen; jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig
übernehmen. « - "
S. 56.
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 25.) werden die §. 55.
aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte
desselben bevollmächtigt. - —
mk.7933.) §.57.
Suspension
und Entsehung
von Vorstands-
mitgliedern.
Vorüberge-
hende Bestim-
mungen.