Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Recht  sichern,  die  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Preußischen  Gesetzes  über  Eisenbahn=  Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  zu  erwerben.

Es  soll  jedoch  ungeachtet  einer  etwa  eintretenden  Aenderung  in  den
Eigenthumsverhältnissn  der  Bahn  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  auf  deren
  nicht  eintreten,  vielmehr  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen

etriebes  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die
ganze  Bahnlinie  zuvor  eine  den  Verhältnissen  angepaßte  Verständigung  Platz
wisen.  Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem

ebiete  belegene  Strecke  der  Eilenhurg  Peid  er  Eisenbahn  ankaufen,  die  Sächsische
  Regierung  aber  von  dem  Ihr  der  Gesellschaft  gegenüber  zustehenden  Ankaufsrecht
  nicht  gleichzeitig  Gebrauch  machen  würde,  gewährt  die  Königlich  Sichsische
Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht  des  Ankaufs  auch
der  Sächsischen  Strecke  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,  behält  sich  jedoch  die
Befugniß  vor,  das  Eigenthum  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecke  zu  jeder
Zeit,  nachdem  dieselbe  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  angekauft  ist,
nach  einer  mindestens  Ein  Jahr  vorher  gemachten  Ankündigung  unter  denselben
Bedingungen  an  sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die  Königlich  Preußische  Regierung
  dasselbe  erworben  hat,  selbstverständlich  unter  Vergütung  der  von  letzterer
Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,  wie  auch  nach  Abzug  des  zu
ermittelnden  Betrages  etwaiger  Deteriorationen.  Aber  auch  in  diesem  Kale!  soll
die  Verwaltung  und  die  Leitung  des  Betriebes  auf  der  gesammten  Vahn  der
Kürizich  Prethischen  Regierung  gegen  Ablieferung  der  tuf  die  Sächsische  Strecke
entfallenden  Bärreedsüberschüssel  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen
  dieses  Vertrages,  verbleiben.

Artikel  XI.
Die  Festsetzung  des  Tarifs  und  Fahrplans  erfolgt  durch  die  Königlich
Prrußische  Regierung.  Zwischen  Eilenburg  und  Leipzig  sollen  jedoch  in  beiden
ichtungen  täglich  mindestens  drei  Züge  mit  Parsenenbeferderung  eingerichtet
werden,  und  es  soll  hiervon  mindestens  Ein  Zug  die  vierte  Wagenklasse  führen.

Artikel  XlII.  .

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  der  Gesellschaft
bei  Ertheilung  der  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  des  Sächsischen  Theils
der  Bahn  in  gleicher  Weise,  wie  dies  für  den  Preußischen  Theil  der  Bahn  geschehen
  ist,  die  Erfüllung  derjenigen  Bedingungen  aufgegeben  werden  soll,  welche
im  Interesse  der  Post-,  Militair=  und  Telegraphenverwaltung  den  im  Gebiete
des  früheren  Norddeutschen  Bundes  in  neuester  Zeit  konzessionirten  Bahnen  auferlegt
  worden  sind,  oder  künftig  durch  Bundesbeschlüsse  allgemein  auferlegt  werden
möchten.  Auch  soll  die  Gesellschaft  verpflichtet  werden,  auf  Verlangen  der
Königlich  Preußischen  Regierung  den  Einpennig-Narf  für  den  Transport  auf
Közerr  Entfernungen  von  Kohlen  und  Koaks  und  eventuell  der  übrigen  im

rtikel  45.  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände  ein-Mführe.
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