— 49 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr 4. —
(Nr. 8098.) Geseß, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1873. Vom
24. März 1873.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: K#1
Der diesem Geseße als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr 1873. wird
in Einnahme:
auf 210,043,467 Thlr. und
in Ausgabe:
auf 210,043,467 Thlr.,
nämlich:
auf 186,593,237 Thlr. an fortdauernden, und
auf 23,450,230 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgestellt.
G. 2.
Im Jahre 1873. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche
Schatzanweisungen bis auf Höhe von 10,000,000 Thalern, welche vor dem
1. Oktober 1874. verfallen müssen, wiederholt ausseseben werden.
Die auf Grund des Gesetzes vom 17. März 1872. (Gesetz Samml. S. 185.)
ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender Fälligkeit einzulösen.
g. 3.
Die im Jahre 1873. eingehenden Ruͤchahlungen auf die nach den Gesetzen
vom 23. Dezember 1867. (Gesetz Samml. S. 1929.) und vom 3. März 1868.
(Gesch= Samml. S. 174.) zur Abhülfe des Nothstandes in Ostpreußen gewährten
arlehne sind zur theilweisen Einlösung der Schatzanweisungen zu verwenden.
Jahrgang 1873. (Nr. 8098.) 7 Im
Ausg'geben zu Berlin den 27. März 1878.