Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Im Uebrigen finden auf die nach K. 2. dieses Gesetzes auszugebenden 
Schatzanweisungen die Bestimmungen der & 4. und 6. des Eesetes vom 
28. September 1866. (Gesetz Samml. S. 607.) Anwendung. 
KG. 4. 
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Statsbaushalis Fiae C. 1.) 
innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich 
genehmigt. " 
,5. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
Staats.
	        
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