Polizei. Sicherheitspolizei. § 55. 117
mangelnder Einsicht ausgeschlossen ist (§ 50#), oder als Fürsorgeerziehungan
Stelle der elterlichen oder vormundschaftlichen Fürsorge,
wo diese versagt und die Jugendlichen verwahrlost oder der Verwahrlosung
ausgesetzt sind. Die Zulässigkeit spricht das Vormundschaftsgericht
aus. Die Unterbringung kann in geeigneten Familien oder in Besserungsanstalten
erfolgen. Die Unterhaltungskosten tragen in Ermangelung eigenen
Vermögens die Provinzialverbände, die 2/9 als Zuschuß vom Staate erhaltent).
5. Den Polizeibehörden liegt die Handhabung der Polizei
aufsicht (8502) ob.
IV. Sicherheitspolizei.
955.
1. Die Sicherheitspolizei bezweckt den Schutz des Gemeinwesens,
der Person und des Eigentums. Ihr liegt demgemäß die Bekämpfung
der öffentlichen Gefahren ob, die Staat und Gesellschaft bedrohen (höhere
oder politische Polizei); außerdem fällt die Bekämpfung der Unfälle in
ihr Gebiet.
2. Im Fall eines Krieges oder Aufruhrs kann das Staatsministerium
den Belagerungszustand erklären. Die vollziehende Gewalt
geht damit auf einen Militärbefehlshaber über, während gewisse bürgerliche
Rechte, insbesondere die Preß= und Vereinsfreiheit, außer Kraft
tretents).
3. Das Paßwesen istin Reicheeeinheitlich geordnet. Die Verpflichtung
Reisender, Pässe zu führen, ist zwar beseitigt und die Paßführung dem
einzelnen überlassen, doch muß jedermann sich auf Erfordern über seine
Person ausweisen1). Ein einheitliches Ausmeismittel neben den Pässen
bilden die schon vor Begründung des Reichs in den deutschen Staaten
eingeführten Paßkarten. Die Verpflichtung zur Fremdenmeldung13)
ist durch die Paßfreiheit nicht berührt worden.
15) StGB. z 55 u. 56, BGB. 5 1666 u. 1838 u. G. 2. Juni 00 (G. 264).
— Haltekinder § 742 d. W.
16) Vll. Art. 111 u. G. 4. Juni 51 (GS. 451). — Bestrafung des Hochu.
des Landesverrats, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. des Landfriedensbruch
z 506 u. 78, der gemeingefährlichen Verbrechen u. Vergehen
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17) RPaßG. 12. Okt. 67 (BGBl. 33).
18) Beruht auf Polizeiverordnungen.