Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Polizei.  Sicherheitspolizei.  §  55.  117

mangelnder  Einsicht  ausgeschlossen  ist  (§  50#),  oder  als  Fürsorgeerziehungan
  Stelle  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Fürsorge,
wo  diese  versagt  und  die  Jugendlichen  verwahrlost  oder  der  Verwahrlosung
  ausgesetzt  sind.  Die  Zulässigkeit  spricht  das  Vormundschaftsgericht
aus.  Die  Unterbringung  kann  in  geeigneten  Familien  oder  in  Besserungsanstalten
  erfolgen.  Die  Unterhaltungskosten  tragen  in  Ermangelung  eigenen
Vermögens  die  Provinzialverbände,  die  2/9  als  Zuschuß  vom  Staate  erhaltent).

5.  Den  Polizeibehörden  liegt  die  Handhabung  der  Polizei

aufsicht  (8502)  ob.

IV.  Sicherheitspolizei.
955.

1.  Die  Sicherheitspolizei  bezweckt  den  Schutz  des  Gemeinwesens,
der  Person  und  des  Eigentums.  Ihr  liegt  demgemäß  die  Bekämpfung
der  öffentlichen  Gefahren  ob,  die  Staat  und  Gesellschaft  bedrohen  (höhere
oder  politische  Polizei);  außerdem  fällt  die  Bekämpfung  der  Unfälle  in
ihr  Gebiet.

2.  Im  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  kann  das  Staatsministerium
den  Belagerungszustand  erklären.  Die  vollziehende  Gewalt
geht  damit  auf  einen  Militärbefehlshaber  über,  während  gewisse  bürgerliche
  Rechte,  insbesondere  die  Preß=  und  Vereinsfreiheit,  außer  Kraft
tretents).

3.  Das  Paßwesen  istin  Reicheeeinheitlich  geordnet.  Die  Verpflichtung
Reisender,  Pässe  zu  führen,  ist  zwar  beseitigt  und  die  Paßführung  dem
einzelnen  überlassen,  doch  muß  jedermann  sich  auf  Erfordern  über  seine
Person  ausweisen1).  Ein  einheitliches  Ausmeismittel  neben  den  Pässen
bilden  die  schon  vor  Begründung  des  Reichs  in  den  deutschen  Staaten
eingeführten  Paßkarten.  Die  Verpflichtung  zur  Fremdenmeldung13)
  ist  durch  die  Paßfreiheit  nicht  berührt  worden.

15)  StGB.  z  55  u.  56,  BGB.  5  1666  u.  1838  u.  G.  2.  Juni  00  (G.  264).
—  Haltekinder  §  742  d.  W.

16)  Vll.  Art.  111  u.  G.  4.  Juni  51  (GS.  451).  —  Bestrafung  des  Hochu.
  des  Landesverrats,  des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt  u.  des  Landfriedensbruch
  z  506  u.  78,  der  gemeingefährlichen  Verbrechen  u.  Vergehen
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17)  RPaßG.  12.  Okt.  67  (BGBl.  33).

18)  Beruht  auf  Polizeiverordnungen.