Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Zugleich wird in dem durch den Vertrag vom 16. Februar 1864. er- 
worbenen Gebietstheile die Preußische Staatsverfassung in Kraft gesetzt und 
allen denjenigen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, welche 
seit dem 23. Februar 1854. für den durch den Vertrag vom 20. Juli 1853. 
erworbenen Gebietstheil ergangen sind, Geltung gegeben, insoweit dieselben in 
diesem letzteren Gebietstheile selbst nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes 
noch Geltung behalten. 
K. 3. 
Mit dem nämlichen Zeitpunkte (§. 1.) geht die gesammte Verwaltung, mit 
Ausschluß derjenigen Angelegenheiten, für welche sie verfassungsmäßig dem Reiche 
suneht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestinnmungen auf die zuständigen Be- 
* fier insoweit nicht im Nachfolgenden besondere Ausnahmen vorbe- 
alten sind. 
G. 4. 
Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten wird das gesammte im 8. 1. 
bezeichnete Gebiet dem ersten Hannoverschen Wahlbezirk (Aurich) zugelegt. Der 
durch den Vertrag vom 20. Juli 1853. erworbene Gebietstheil scheidet aus der 
Gemeinschaft mit den Kreisen Minden und Lübbecke aus. « 
§.5. 
Vom 1. April 1873. ab werden die bis dahin bestandenen direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der von den Liegenschaften zu entrichtenden Grundsteuern 
und grundsteuerartigen Abgaben aufgehoben. « 
An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind die Gebäudesteuer, 
die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Eisen- 
bahnabgaben nach den für den Kreis Aurich geltenden Bestimmungen zu veran- 
lagen und vom 1. April 1873. ab zu erheben. 
Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist nach den für den Kreis Aurich 
geltenden Bestimmungen anderweit zu veranlagen. 
Die Veranlagung erfolgt unter Anwendung des für den Kreis Aurich 
aufgestellten Klassifikationstarifs durch die für diesen Kreis Behufs der ander- 
weiten Regelung der Grundsteuer bestellten Beamten und Kommissionen derge- 
stalt, daß auf den ermittelten Reinertrag der steuerpflichtigen Liegenschaften der 
bei Ausführung des F. 2. des Gesetzes vom 11. Februar 1870. (Gesetz- Samml. 
S. 85.) für die Provinzen Schleswig- Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, 
sowie für den Kreis Meisenheim sich ergebende Steuerprozentsatz angewendet wird. 
Der Betrag der so ermittelten Grundsteuer wird auf den nach §F. 2. des 
letzterwähnten Ersezes festgestellten Grundsteuerbetrag von 3,200,000 Thalern 
nicht angerechnet. 
Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die neu zu veranlagende Grundsteuer 
in Hebung tritt, sind die bisherigen Grundsteuern und grundsteuerartigen Ab- 
gaben von den Liegenschaften fortzuerheben. Ke 
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