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. 6.
Die Einführung aller auf die Regelung des Kirchenwesens bezüglichen, in
Ostfriesland und dem Harlingerland geltenden Gesetze, Verordnungen und son-
stigen Vorschriften bleibt für jetzt ausgeschlossen und einem besonderen Gesetze
vorbehalten. Der Minister der geistlichen, Um#errichts- und Medizinal-Angelegen-
heiten wird ermächtigt, in Betreff der Anlegung und Führung der Kirchen-
bucher die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
S. 7.
Von der Einführung bleiben ausgeschlossen:
1) die das provinzielle Feuerversicherungswesen betreffenden Vorschriften,
insbesondere die Verordnung, betreffend die Feuerversicherungsgesell
schaften für Ostfriesland und das Harlingerland vom 10. Juli 1832.
(Hannov. Gesetz-Samml. III. S. 126.), nebst den dazu ergangenen
abändernden und zusätzlichen Bestimmungen;
2) die Vussteigerunge Ordnung für Ostfriesland und das Horlingerland
vom 16. Dezember 1834. (Hannov. Gesetz. Samml. III. S. 245.),
nebst den dazu ergangenen abändernden und erläuternden Bestim-
mungen;
3) das Gesetz, betreffend die Maßregeln gegen den Ausbruch und die
Verbreitung der Lungenseuche unter dem Rindvich in Ostfriesland,
vom 23. August 1855. (Hannov. Gesetz. Samml. III. S. 41.).
g. 8.
Die Deich- und Sielldrdaung für Ostfriesland vom 12. Juni 1853.
(Hannov. Gesetz= Samml. III. S. 49.) nebst den dazu ergangenen abändern-
den und zusätzlichen Bestimmungen tritt nur mit denjenigen Modifkationen in
Kraft, welche durch die vertragsmäßige Rücksicht auf das Oldenburgische Deich-
system und die Aufrechterhaltung der bisherigen Sielachts= Verfalsung. (Artikel
26. und 28. des Vertrages vom 20. Juli 1853. und Artikel 1. des Vertrages
vom 16. Februar 1864.) bedingt werden.
9.
Die Einrichtung des Grundbuchwesens erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
S. 10.
Die Civilprozeßsachen, in welchen die Klage oder ein anderer die Einlei-
tung eines gerichtlichen Verfahrens bezweckender Antrag vor dem 1. April 1873.
dem Gegner zur Verhandlung zugestellt ist, sind vor den nach den bisherigen
Bestimmungen zuständig gewesenen Großherzoglich Oldenburgischen Gerichten
nach den bisherigen Formen und Rechten bis zur rechtskräftigen Entscheidung
oder einer dieser gleichstehenden Endigungsart weiterzuführen.
(r. Sloo) Des.