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oben gedachte einschließende, Grenze treten soll, welche sich in der beigefügten,
von beiden kontrahirenden Theilen als richtig anerkannten Karte eingetragen findet.
Berlin, den 20. Januar 1873. Oldenburg, den 12. Februar 1873.
Der Chef der Admiralität. Das Großherzoglich Oldenburgische
v. Stosch. Staats-Ministerium! Departement
des Innern.
v. Berg.
(Nr. 8103.) Verordnung, die Gerichtsverfassung des Jadegebiets betreffend. Vom
23. Märgz 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend den
Rechtszustand des Jadegebiets, und der V. 14. 15. des Hannoverschen Gerichts-
verfassungsgesetzes vom 8. November 1850.), was folgt:
K. 1.
Für das Jadegebiet besteht ein Amtsgericht zu Wilhelmshaven.
Dasselbe gehört zum Bezirk des Obergerichts zu Aurich.
. 2.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1873. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. März 1873.
. S) Wilhelm.
Leonhardt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(RN. v. Decker).