Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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oben  gedachte  einschließende,  Grenze  treten  soll,  welche  sich  in  der  beigefügten,
von  beiden  kontrahirenden  Theilen  als  richtig  anerkannten  Karte  eingetragen  findet.

Berlin,  den  20.  Januar  1873.  Oldenburg,  den  12.  Februar  1873.
Der  Chef  der  Admiralität.  Das  Großherzoglich  Oldenburgische
v.  Stosch.  Staats-Ministerium!  Departement
des  Innern.
v.  Berg.

(Nr.  8103.)  Verordnung,  die  Gerichtsverfassung  des  Jadegebiets  betreffend.  Vom
23.  Märgz  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
verordnen,  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  betreffend  den
Rechtszustand  des  Jadegebiets,  und  der  V.  14.  15.  des  Hannoverschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  8.  November  1850.),  was  folgt:
K.  1.
Für  das  Jadegebiet  besteht  ein  Amtsgericht  zu  Wilhelmshaven.
Dasselbe  gehört  zum  Bezirk  des  Obergerichts  zu  Aurich.
.  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1873.  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  März  1873.
.  S)  Wilhelm.

Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(RN.  v.  Decker).