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2) die im 8. 1. unter VI. genannten Beamten für die Meile 74 Sgr.
und 20 Sgr. für jeden Zu. und Abgang;
3) die im F. 1. unter VII. genannten Beamten 5 Sgr. für die Meile
und 10 Sgr. für jeden gi und Abgang.
II. Bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurück-
gelegt werden können, erhalten:
1) die im F. 1. unter I. bis IV. genannten Be-
amteen 1 Thlr. 15 Sgr.,
2) die im §. 1. unter V. und VI. genannten Be-
amen 1. —
3) die Unterbeamten (§. 1. Nr. VIII.) —. 20
für die Meile.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. und II. festgesetzten
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
S. 5.
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet.
Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach
einander ausgercchtett so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg un-
getheilt der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen.
K. 6.
ür Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch
Reisekosten gezahlt) dafselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in einer
Entfernung von nicht mehr als ½ Meile von demselben. War der Beamte
durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder
waren sonstige nothwendige Unkesen wie Brücken= oder Fährgeld aufzuwenden,
so find die Auslagen u erstatten. ,
Für einzelne Ouscchaften kann durch den Verwaltungs-Chef in Gemeinschaft
mit dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb
des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu
erstatten sind. l:
Bei Berechnung der Entfernungen wird jede angefangene Fünftelmeile für
eine volle Kündtelmei e gerechnet.
Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als einer ganzen
Meile, sind die Fuhrkosten für eine volle Meile zu gewähren.
G. 8.
Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben
oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Reisekosten oder Unterhaltun
von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder und Reisekosten na
Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres
Amisbezirks ausgeführt haben. 1
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