Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K.  10.

Die  Amtskaution  haftet  für  alle  von  dem  kautionspflichtigen  Beamten  aus
seiner  Amtsführung  zu  vertretenden  Schäden  und  Mängel  an  Kapital  und  Zin-5Z
  Alewie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der  Ermittelung  des

ens.

K.  11,

Steht  eine  der  nach  §.  10.  aus  der  Kaution  zu  deckenden  Forderungen  zur
heuten,  so  ist  die  dem  kautionspflichtigen  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde
ohne  Weiteres  berechtigt,  die  verpfändeten  Werthpapiere  bis  auf  Höhe  der  Forderung
  an  einer  bmersal  des  Deutschen  Reichs  belegenen,  von  ihr  zu  bestimmenden
  Börse  außergerichtlich  verkaufen  zu  lassen.  Der  Kautionsbesteller  ist  in
sechen  Falle  zur  Ausantwortung  der  ihm  belassenen  noch  nicht  fälligen  Zinscheine
  (F.  6.)  verpflichtet.  Ist  diese  Ausantwortung  von  ihm  nicht  8  erlangen,
so  kann  er  zur  Erlegung  des  Geldwerths  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Zinsscheine
  in  dem  für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  vorgeschriebenen  Verfahren
  zwangsweise  angehalten  werden.

Der  Staat  ist  nicht  verpflichtet,  im  Falle  des  Konkurses  die  verpfändeten
Werthpapiere  in  die  Konkursmasse  einzuliefern.

K.  12.

Nach  Beendigung  des  kautionspflichtigen  Dienstverhältnisses  wird,  sobald
amtlich  festgestellt  ist,  daß  aus  demselben  Vertretungen  nicht  mehr  zu  leisten  sind,
die  Kaution  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Empfangsscheines  oder,  im  Falle
des  Verlustes  desselben,  des  gerichtlichen  Amortisations  =  Dokuments  zurückgegeben.


Von  der  Beibringung  des  gerichtlichen  Amortisations-Dokuments  kann  nach
dem  Ermessen  der  dem  kautionspflichtigen  Beamten  vorgesetzten  Dienstbehörde
abgesehen  werden.

s  §.13.

Die  dem  Staate  geftellten  Amtskautionen  solcher  Beamten,  welche  nach
Inhalt  der  im  F.  3.  erwähnten  Verordnung  zur  Kautionsleistung  entweder
überhaupt  nicht,  oder  nur  bis  zu  einer  geringeren  Höhe  verpflichtet  sind,  werden
zurückgegeben,  beziehungsweise  auf  den  in  der  Verordnung  bestimmten  Betrag
ermäßigt.

S.  14.

Beamte)  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  der  im  K.  3.  erwähnten  Verordnung
in  einem  Dienstverhältnisse  stchen,  für  welches  nach  den  bis  dahin  geltenden
Vorschriften  es  der  Kautionsleistung  entweder  überhaupt  nicht,  oder  nur  in  einer
greingeren  Höhe,  oder  in  einer  anderen  als  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen

Drt  bedurfte,  können,  so  lange  sie  in  derselben  dienstlichen  Stellung  ohenr  Gehalts.
erhöhung  verbleiben,  wider  ihren  Willen  nicht  dazu  angehalten  werden,  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  Verordnung  (F.  3.)  eine
Kaution  zu  stellen  oder  die  Lestehte  Kaution  zu  erhöhen,  beziehungsweise  dieselbe
durch  eine  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende  Kaution  zu  ersetzen.

(rr.  Slos—S10)  In-