Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Insoweit jedoch die unter 1. bis 4. bezeichneten Gegenstände: 
a) in der Provinz Hannover bei gerichtlichen Behörden in anderen als 
Justizverwaltungssachen vorkommen, oder der Versteuerung nach den 
Bestimmungen des Stempelgesetzes vom 30. Januar 1859. unterliegen 
(Gesetz vom 24. Februar 1869., Gesetz Samml. S. 366.), 
b) im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln bei gerichtlichen Behörden in 
anderen als Justizverwaltungssachen vorkommen, 
bewendet es hinsichtlich der Versteuerung derselben bei den bisherigen Vor- 
schriften. ¾"“ 
In der Stadt Frankfurt a. M. finden die vorstehend im J§. 2. unter Nr. 1. 
bis 5. und 8. bis 10. enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. 
KS. 4. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1873. 
L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
  
(r. 8110))
	        
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