Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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§  5.  (Zu  §  17  der  Kaiserlichen  Verordnung.)

Damit  die  durch  Anordnungen  polizeilicher  Art  (Polizeiverfügungen)  betroffenen  Personen
nicht  im  ungewissen  darüber  bleiben,  daß  es  sich  um  solche  Verfügungen,  im  Gegensatze  zu  anderen
Verfügungen  obrigkeitlicher  Art  (§  3  Nr.  3  dieser  Bestimmungen)  handelt,  und  daß  deshalb  die  befristete
  Beschwerde  (§  6  dieser  Bestimmungen)  zu  erheben  ist,  wird  den  Dienststellen  zur  Pflicht  gemacht,
  die  Polizeiverfügungen  stets  ausdrücklich  als  solche  zu  bezeichnen.

#§s  6.  (Zuk  §#§  2  Ziff.  3;  17;  19;  23  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung.)

Die  in  diesen  Paragraphen  genannten  Fristen  werden  für  Neuhannover,  die  Admiralitätsinseln,
  die  Inseln  im  Nordwesten  des  Schutzgebietes  und  Kaiser-Wilhelmsland  auf  drei  Monate  verlängert,
  ausgenommen  das  Küstengebiet  von  Kap  Croisilles  bis  Kap  Rigny  und  von  Ser  bis
Lemieng,  diese  beiden  Landschaften  eingeschlossen  sowie  ausgenommen  die  den  genannten  Küstenstrecken
unmittelbar  vorgelagerten  Inseln.

§  7.  (Zu  §  23  der  Kaiserlichen  Verordnung.)

1.  Zum  Erlasse  polizeilicher  Strafverfügungen  sind  innerhalb  ihres  Verwaltungsbezirks  die
Bezirksämter  und  Stationen  (8  1  Abs.  1  dieser  Bestimmungen)  mit  der  Einschränkung  ermächtigt,
daß  sie  Geldstrafen  bis  zu  50  7,  Haft  bis  zu  drei  Tagen  sowie  Einziehung  festsetzen  können.  Die
Haft  darf,  auch  wenn  sie  an  die  Stelle  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  tritt,  das  bezeichnete
Strafmaß  nicht  überschreiten.

2.  Die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  auch  gegen  Beschuldigte  im  Alter  von  zwölf  bis
achtzehn  Jahren  zulässig.

3.  Die  polizeiliche  Strafverfügung  hat  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare
Handlung,  Zeit  und  Ort  derselben,  die  angewendete  Strafvorschrift  und  die  Beweismittel  sowie  die
Angabe  zu  enthalten,  wohin  die  Geldstrafe  oder  die  eingezogene  Sache  abgeliefert  werden  soll.

Sie  hat  ferner  die  Eröffnung  zu  enthalten:

a)  binnen  welcher  Frist  (§  6  dieser  Bestimmungen)  der  Beschuldigte  auf  gerichtliche  Entscheidung

  antragen  kann;

b)  daß  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  entweder  bei  der  Dienststelle,  welche  die
polizeiliche  Strafverfügung  erlassen  hat  oder  bei  dem  zuständigen  Bezirksrichter  anzubringen
  ist;

c)daß  die  polizeiliche  Strafverfügung,  falls  innerhalb  der  Frist  zu  a  ein  Antrag  auf
gerichtliche  Entscheidung  nicht  erfolgt,  vollstreckbar  wird.

4.  Wird  bei  dem  Bezirksrichter  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  ist  dem  Antragsteller

  darüber  kostenfrei  eine  Bescheinigung  zu  erteilen.

§  8.  (Zu  §  28  der  Kaiserlichen  Verordnung.)

Ist  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  bei  der  Dienststelle,  welche  die  polizeiliche
Strafverfügung  erlassen  hat,  nicht  fristgerecht  gestellt,  auch  die  in  §  7  Ziffer  4  dieser  Bestimmungen
vorgesehene  Bescheinigung  nicht  vorgelegt,  so  ist  die  Strafverfügung  zu  vollstrecken.

§  9.  (Zu  §  36  der  Kaiserlichen  Verordnung.)

Die  Befugnis  zum  Erlaß  von  Strafbescheiden  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  steht  den  Bezirksämtern  und  Stationen
zu  (§  1  Ziff.  1  dieser  Bestimmungen).  Insoweit  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle
nicht  ihnen,  sondern  für  ihren  Bezirk  einem  besonderen  Beamten  übertragen  ist,  steht  diesem  die
Befugnis  zum  Erlaß  von  Strafbescheiden  zu.

§  10.  Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  mit  dem  Zeitpunkt  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Herbertshöhe,  den  10.  September  1908.

Der  Kaiserliche  Gouverneur.

Hahl.