Provincial= und Statutar-Rechte. 29
daher ab intestato, sind aber i ihrer Befugniß, zu
testiren, durch ihre wechselseitige Exlstenz nicht im
geringsten beschränkt. Hiebei konnte jedoch der Gesetzgeber
die Rücksichten der Pietät, die das leibliche Kind
an seine Erzeuger und Erzieher knüpfen, er konnte
das göttliche Gesetz, welches die Eltern bis zu
deren Lebensende zu ehren gebietet, nicht ganz
außer Augen lassen, und mochte daher dem, wenn
gleich abgetheilten Kinde, dennoch die Verbindlichkeit,
seine dürftigen Eltern zu ernähren und
zu unterstützen, auferlegen.
Anders gestaltet sich das Verhältniß zwischen
den unirten Kindern und ihren Stiefeltern. Es
wurzelt nicht in der Natur und dem göttlichen
Gesetze, sondern es ist durchaus Menschenwerk,
gründet sich lediglich auf menschliche Rücksichten,
und erscheint nach Form und Inhalt als etwas rein
positives Deßhalb sind auch nach verwirkter oder
vollzogener Grundtheilung alle Bande gelößt, welche
das unirte Kind an seinen Stiefvater oder seine
Stiefmutter knüpften, sie sind sich gar nicht mehr
verwandt, beerben sich nicht ab intestato, und
sind sich zu keiner Alimentation verpflichtet. Vor
der Abtheilung aber ist die Union als ein zweiseitiges
Geschäft, mit gegenseitigen festbestimmten
Leistungen und Gegenleistungen zu betrachten. Die
unirten Eltern müssen das Kind ernähren, erziehen,
und ihm ihr Vermogen hinterlassen, dieses
dagegen gibt sein gegenwärtiges und kunftiges
Vermögen an die unirenden Eltern ab, und wixd
von ihnen beerbt, es verpflichtet sich, ihnen gehorsam
und unterthan zu seyn, weil nur hiedurch
die Möglichkeit einer guten Erziehung bedingt ist;