Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

Provincial=  und  Statutar-Rechte.  29

daher  ab  intestato,  sind  aber  i  ihrer  Befugniß,  zu
testiren,  durch  ihre  wechselseitige  Exlstenz  nicht  im
geringsten  beschränkt.  Hiebei  konnte  jedoch  der  Gesetzgeber
  die  Rücksichten  der  Pietät,  die  das  leibliche  Kind
an  seine  Erzeuger  und  Erzieher  knüpfen,  er  konnte
das  göttliche  Gesetz,  welches  die  Eltern  bis  zu
deren  Lebensende  zu  ehren  gebietet,  nicht  ganz
außer  Augen  lassen,  und  mochte  daher  dem,  wenn
gleich  abgetheilten  Kinde,  dennoch  die  Verbindlichkeit,
  seine  dürftigen  Eltern  zu  ernähren  und
zu  unterstützen,  auferlegen.

Anders  gestaltet  sich  das  Verhältniß  zwischen
den  unirten  Kindern  und  ihren  Stiefeltern.  Es
wurzelt  nicht  in  der  Natur  und  dem  göttlichen
Gesetze,  sondern  es  ist  durchaus  Menschenwerk,
gründet  sich  lediglich  auf  menschliche  Rücksichten,
und  erscheint  nach  Form  und  Inhalt  als  etwas  rein
positives  Deßhalb  sind  auch  nach  verwirkter  oder
vollzogener  Grundtheilung  alle  Bande  gelößt,  welche
das  unirte  Kind  an  seinen  Stiefvater  oder  seine
Stiefmutter  knüpften,  sie  sind  sich  gar  nicht  mehr
verwandt,  beerben  sich  nicht  ab  intestato,  und
sind  sich  zu  keiner  Alimentation  verpflichtet.  Vor
der  Abtheilung  aber  ist  die  Union  als  ein  zweiseitiges
  Geschäft,  mit  gegenseitigen  festbestimmten
Leistungen  und  Gegenleistungen  zu  betrachten.  Die
unirten  Eltern  müssen  das  Kind  ernähren,  erziehen,
  und  ihm  ihr  Vermogen  hinterlassen,  dieses
dagegen  gibt  sein  gegenwärtiges  und  kunftiges
Vermögen  an  die  unirenden  Eltern  ab,  und  wixd
von  ihnen  beerbt,  es  verpflichtet  sich,  ihnen  gehorsam
  und  unterthan  zu  seyn,  weil  nur  hiedurch
die  Möglichkeit  einer  guten  Erziehung  bedingt  ist;