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g. 20.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes,
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für
diejenigen Binnengewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft
zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind.
KC. 21.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleichzeitig
werden die Verordnungen, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der
Provinz Hannover, vom 2. November 1877 (Gesetz Samml. S. 257 ff.) und
vom 12. Januar 1880 (Gesetz Samml. S. 7) außer Kraft gesetzt.
Urkumdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius.
Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerer.