Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 8 —
(Nr. 8112.) Gesetz, betreffend die Lösung von Jagdscheinen in den Hohenzollernschen Landen.
Vom 17. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u
verordnen für den Umfang der Hohenzollernschen Lande, mit Zustimmung beider
Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen für den ganzen
Umfang der Monarchie gültigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr
und auf seinen Namen lautenden Jagdschein von dem für seinen t zu-
ständigen Oberamte ertheilen lassen und denselben bei der Ausübung der Jagd
stets mit sich führen. «
Das Oberamt kann auch Personen, welche nicht in seinem Bezirke wohn-
Hast sind — und zwar, wenn es dies für nöthig hält, gegen Bürgschaft eines
ezirks-Eingesessenen — einen Jagdschein ertheilen. Der Bürge haftet in sol-
chem Falle fär Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden,
sowie für die Untersuchungskosten.
G. 2.
Für einen jeden Jagdschein wird an das betreffende Oberamt eine Gebühr
von fünf Gulden entrichtet.
Die eingehenden Beträge werden in jedem Oberamtsbezir nach dem Be-
schlusse der Versammlung der Ortsvorsteher (Bürgermeister, Stadtschultheiß und
Voigte) zu gemeinnützigen Zwecken im Interesse des Bezirks verwendet.
Unentgeltlich erhalten den Jagdschein:
1) die nach Vorschrift des §. 32. des Gesetzes vom 2. Juni 1852. (Gesetz
Samml. S. 313.) vereidigten, im Staats-, Gemeinde oder Privatdienste
stehenden Forst- und Jagdbeamten;
2) die zur Ausbildung für den Staats-, Forst- und Jagddienst verstatteten
Lehrlinge und Forstkandidaten.
Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten- und stempelfrei.
Jahrgong 1873. (Nr. 8112) 19
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1873.