Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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87.
Der  Vollzug  gegenwärtiger  Verordnung  obliegt  dem  Königlichen  Kriegsministerium.

Gegeben  zu  München,  den  12.  Januar  1899.

Luitpold,

Prinz  von  SHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Arhr.  v.  Asch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Central-Abtheilung:
Beckenbauer,  Oberstlieutenant.

 

Nr.  6441.  J.  A.

Bekanntmachung,  den  Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren
  und  oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen  Heeres  betreffend.
figl.  KAriegsministerium.

Zum  Vollzuge  der  vorstehenden  Königlich  Allerhöchsten  Verordnung  wird  Nachstehendes

bekannt  gegeben:
1.

Der  Erwerb  der  Mitgliedschaft  durch  die  neuangestellten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
oberen  Beamten  tritt  mit  der  Anstellung  unmittelbar  in  Wirksamkeit.

Es  bedarf  daher  keiner  förmlichen  Anmeldung  des  Neuangestellten,  sondern  derselbe  hat,
soferne  er  die  zur  Erwerbung  der  Mitgliedschaft  satzungsgemäß  erforderlichen  Eigenschaften
besitzt,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Anstellung  die  Eigenschaft,  Rechte  und  Pflichten  eines  Mitglieds.

Die  Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  beginnt  mit  dem  Monat  des  Eintritts  in  das

etatsmäßige  Gehalt.
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Unter  „Neuangestellt“  sind  alle  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  zu  verstchen,
  welche  vom  1.  Februar  1899  ab  die  erste  Anstellung  in  einer  Offiziers=  2c.  Stelle
erhalten.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Beamte,  welche  vor  dem  1.  Februar  1899  ausgeschieden
  waren  und  nach  diesem  Zeitpunkte  wieder  angestellt  werden,  zählen  nicht  zu  den

„Neuangestellten“.  8

Der  Verwaltungsrath  ist  verpflichtet,  auf  Grund  der  im  Verordnungsblatt  des  Kriegsministeriums
  bekannt  gegebenen  Personalnachrichten  die  Prüfung  des  Rechts  der  Neuangestellten
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