Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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7) die Einrichtung von Aemtern des Amtsverbandes zu beschließen, die Zahl 
und Besoldung der Beamten zu bestimmen; 
8) die Wahlen zum Amtsausschusse (§. 40.) und zu dem durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen 
vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Zwecke 
er Amts- Kommunalverwaltung zu bestellen. 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen des 
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements; 
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihr zu diesem Be- 
hufe von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10) die durch Gesetz ihr übertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
K. 27. 
Vesigng aben be Die Verfügung über die den Oberamtsbezirken schon gegenwärtig gehörigen 
sondere Jonds. Fonds, sowie über die Jagdscheingebühren (I. 2. des Gesetzes, besesfen die 
Lösung von Jagdscheinen in den Hohenzollernschen Landen), steht fortan den 
Amtsversammlungen zu. 
Ueber die Verwaltung und Verwendung der für die ehemaligen Oberamts- 
bezirke Sigmaringen, Wald und Ostrach, sowie für den Oberamtsbezirk Haiger- 
loch bestehenden Armenfonds bestimmt eine nach Anhörung der betreffenden 
Oberamts-Armenkommissionen und der Amtsversammlungen zu erlassende König- 
liche Verordnung. 
. 28. 
Verusung der Umts- Der Oberamtmann beruft die Amtsversammlung, führt in derselben den 
kersnnnung und 66. Vorsit, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Versamm- 
uungen iu derselben. lung. Ist der Oberamtmann verhindert, so geht der Vorsitz auf seinen Stell- 
vertreter über; ist dieses der Oberamtssekretair, so führt nicht dieser, sondern der 
hierzu von der Regierung zu bestimmende Oberamtmann eines benachbarten Be- 
zirks den Vorsitz. 
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen 
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Mitgliedern der Amts- 
versammlung mindestens acht . vorher zugestellt werden. In dem Ein- 
ladungsschreiben sind die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Gegenstände, 
welche darin nicht ausgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen, die 
Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst in der näch- 
sten Amtsversammlung erfolgen. 
Anträge von Mitgliedern auf Berathung einzelner Gegenstände sind bei 
dem Oberamtmann anzubringen und in die Einladung zur nächsten Amtsver- 
sammlung aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. 
Der Oberamtmann ist verpflichtet, jährlich wenigstens zwei Antzversmm. 
lungen anzuberaumen, außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Ge- 
schäfte erfordern. Die Zusammenberufung der Amtsversammlung muß erfolgen, 
sobald dieselbe von einem Drittel der Mitglieder oder von dem Amtsausschusse 
verlangt wird. s 
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