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Von einer jeden anzuberaumenden Amtsversammlung hat der Oberamt-
mann der Bezirksregierung unter Einsendung einer Abschrift des Einladungs-
schreibens Anzeige zu machen.
. 29.
Soll von der Amtsversammlung über Mehr- oder Minderbelastungen ein- vobsassangbesunderer
elner Theile des Amtsbezirks in Gemäßheit des F. 9. oder über solche Gegen- Herawestoaen für die
fnde Beschluß gefaßt werden, welche Ausgaben nothwendig machen, die nicht Zustelnng derselben an
schon auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Amtsverbandes beruhen, so ist ein dit Ritglieder.
ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über
a) den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten,
d) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, von dem Amtsausschusse auszuarbeiten und jedem Mitgliede
mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Amtsversammlung schriftlich zuzustelen,
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekurgt werden, wenn einem Nothstande
vorgebeugt oder abgeholfen werden soll.
g. 30.
Die Sitzungen der Amtsversammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegen- Oefentlichleit der
stände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versamm der An
lung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
. 31.
Die Amtsversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte Beschlußfählgreitder
der Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mit- tverlammlung.
lieder, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen,
noch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind.
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden.
K. 32.
An Vechandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Amtsverbandes nusschlus von den
darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Amtsverbandes Wm e ererrr
in Widerspruch steht. wegen pershulichen In-
g. 33. teresses
Die Mitglieder des Amtsausschusses, welche nicht Mitglieder der Amtsver-
sammlung sind) werden zu den Amtsversammlungen eingeladen und haben in
enselben berathende Stimme.
K. 34.
Die Beschlüsse der Amtsversammlung werden nach Mehrheit der Stimmen Jgassung der Be.
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Seeste der mtze
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Amtsange= luter und Iweidriktel
hörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grund. Stimmenmehrei.
Jehrgong 1873. (Nr. 8114) 21 oder