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der Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie berühren, muß dasselbe sich
der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten. Im Uebrigen
regelt der Ausschuß seinen Geschäsiegan durch eine von ihm zu entwerfende,
durch Beschluß der Amtsversammlung festzustellende Geschäftsordnung.
K. 47.
Die Beamten des Amtsverbandes haben die Rechte und Pflichten mittel- Dienstliche Verbält.
barer Staatsbeamten. wisie der, Heamten des
Sie werden von dem Oberamtmann vereidigt und in ihre Aemter einge-
führt. Sie erhalten ihre Geschäftanweisung von dem Amtsausschusse.
Hinsichtlich der Dienstvergehen der Beamten des Amtsverbandes finden
die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852. (Gesetz Samml. S. 465.) mit
der Maßgabe Anwendung, daß
1) an die Stelle der Bestrkeregierung der Amtsausschuß, an die Stelle des
Präsidenten der Bezicksregierung er Oberamtmann, an die Stelle des
vorgesetzten Ministers der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts und an
die Stelle des Staatsministeriums das Verwaltungsgericht tritt,
2) das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung nur
durch Beschluß des Amtsausschusses eingestellt werden kann,
3) das Gutachten des Disziplinarhofes nicht einzuholen ist,
4) 1i Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in mündlichem Verfahren
attfindet,
5) ein Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Berufungsinstanz von dem
Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts ernannt wird,
6) Beschwerden über Disziplinarverfügungen des Oberamtmanns der Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts unterliegen.
Künfter Unterabschnitt.
Bon den Amtskommissionen.
G. 48.
Fur die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Amts-
institute, sowie für die Wahrnehanung einzelner Amtsangelegenheiten kann die
Amtsversammlung nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare
aus der Zahl der Amtsangehörigen bestellen, welche ihre Geschäfte unter der
beitung des Oberamtmanns besorgen.
eF Oberamtmann ist befugt, jederzeit den Berathungen der Amtskommis-
sünen beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu über-
nehmen.
(r. 8114) Zwei -