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6) die Einrichtung von Aemtern des Landes-Kommunalverbandes zu be-
schließen, die Lahl und Besoldung der Beamten zu bestimmen;
7) die Angelegenheiten des Landarmenverbandes des Regierungsbezirks
Sigmaringen nach Maßgabe der auf Grund der §9. 28. und 71. des
Eefetzes vom 8. März 187 1. (Gesetz-Samml. S. 130. ff.) zu erlassenden
Königlichen Verordnung zu verwalten;
8) das Interesse der Versicherten bei der Fauerversicherungsgeselllchaft für
die Hohenzollernschen Lande nach F. 1. des Gesetzes vom 14. Mai 1855.
(Gesetz Samml. S. 301.) zu vertreten;
9) bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der Spar- und Leihkasse für
die Hohenzollernschen Lande und des Fürst. Karl- Landesspitals zu Sig-
maringen nach näherer Vorschrift der zu erlassenden Königlichen Ver-
ordnungen mitzuwirken;
10) die Wahlen der Mitglieder des Landesausschusses und der nicht vom
Könige zu ernennenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts (F. 91.
dieses Gesetzes und I#. 41. und 71. des Gesetzes vom 8. März 1871.)
t vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Zwecke
er Landes-K lverwaltung zu bestellen.
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften der
. 3—9. des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements;
11) Bitten und Beschwerden, welche die Hohenzollernschen Lande oder
einzelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu richten;
12) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Behufe
von den Staatsbehörden überwiesen werden;
13) die durch Gesetz ihm übertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
E. 62.
Der Kommunallandtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch den #erafang des Kom=
König berufen. munallondtages.
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung, sowie der Schluß des Kom-
munallandtages erfolgt durch den Präsidenten der Regierung zu Sigmaringen
|6 Köriglichen Kommissarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten
tellvertreter.
KG. 63.
Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen Siellung des König-
der Staatsbehörden mit dem Kommunallandtage; an ihn hat sich der Kommunal= lichen. Komweigorios
landtag wegen jeder Auskunft oder wegen der Materialien, deren er für seine #krallgadto. 7
Geschäfte bedarf, zu wenden. Der Kommissarius theilt dem Kommunallandtage
die Vorlagen der Staatsregierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden
Erklärungen und Gutachten.
Der Königliche Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung oder Unter-
stützung abgeordneten Staatsbeamten find befugt, den Sitzungen des Kommunal=
landtages beizuwohnen und müssen auf Verlangen zu jeder Peis gehört werden.
Jahrgang 1873. (Nr. 8114.) 22 K. 64.